Dr. Katja Flinzner
Im ersten Teil unserer Serie haben wir für dich bereits zusammengefasst, was du als Gründer eines Online-Shops rechtlich beachten und welche Pflichttexte du in deinen Shop aufnehmen musst. Diesmal verraten wir dir, was in punkto Produktinformationen und Bestellprozess alles zu berücksichtigen ist
Bitte beachte: Die folgenden Ausführungen sind eine Zusammenfassung unseres Wissensstandes und ersetzen keine Rechtsberatung! Wir übernehmen keine Haftung für unvollständige, missverständliche, falsche oder veraltete Informationen.
Die Produktinformationen sind das zentrale inhaltliche Element deines Shops. Sie sollten ansprechend gestaltet sein, müssen aber auch so einige rechtliche Vorgaben erfüllen.
Deine Produktbeschreibungen müssen wahrheitsgemäß sein und alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Merkmale und Eigenschaften enthalten. Der Händlerbund nennt als wesentliche Merkmale unter anderem:
Außerdem gibt es für manche Produkte auch weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen, wie zum Beispiel die Kennzeichnung der verwendeten Fasern bei Textilien. Mit der seit Februar 2016 neuen Textilkennzeichnungsverordnung wurde etwa festgelegt, dass Verbraucher vor Vertragsschluss unter Verwendung der gesetzlich erlaubten Begriffe über die Faserzusammensetzung der angebotenen Textilien informiert werden müssen. Falls du in deinem Online-Shop Textilien verkaufst, solltest du dir diese ausführliche Zusammenfassung der IT-Recht-Kanzlei mal näher anschauen.
Auch für Lebensmittel gelten zahlreiche Informationspflichten, neu ist seit Dezember 2016 die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung.
Egal, was du verkaufst: Produktbeschreibungen solltest du immer selbst erstellen und nicht einfach von der Konkurrenz abschreiben, denn schließlich gilt auch hier das Urheberrecht. Und duplizierte Texte wirken sich schließlich auch auf die Suchmaschinenoptimierung negativ aus. Darüber hinaus gilt: Werbung mit Selbstverständlichkeiten (beispielsweise dem CE-Siegel) in Produkttexten ist nicht erlaubt.
Urheberrechte sind auch beim Einsatz von Produktbildern ein zentrales Kriterium. Bilder aus fremden Quellen oder selbst Bilder des Herstellers darfst du nur dann verwenden, wenn du dazu die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers hast. Hier kannst du nachlesen, wie du mit einfachen Mitteln deine eigenen Produktbilder anfertigen kannst.
Bilder sollten das Produkt so realistisch wie möglich abbilden. Das beginnt damit, dass das abgebildete Produkt auch tatsächlich dem beschriebenen und verkauften Produkt entsprechen muss. Außerdem müssen die Produktfotos den Angebotsumfang vollständig wiedergeben. Sollten auf deinen Fotos Accessoires abgebildet sein, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, musst du zumindest sehr deutlich in der Nähe des Fotos darauf hinweisen, dass sie nicht zum Lieferumfang dazugehören.
Ob eine solche textliche Klarstellung ausreicht, ist derzeit nicht ganz klar. Zuletzt gab es im Frühjahr 2015 eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, in der es um den Verkauf eines Sonnenschirms ging, der inklusive Ständer und Bodenplatten abgebildet war, während der Lieferumfang nur den Schirm und den Ständer enthielt, ohne Bodenplatten. Obwohl in der Artikelbeschreibung hierauf hingewiesen wurde, gab das Landgericht Arnsberg dem Kläger Recht. Ob sich diese Rechtsprechung in der Praxis durchsetzt, bleibt abzuwarten. Zu empfehlen ist derzeit, über solche Abweichungen zumindest sehr deutlich, auffällig und in der Nähe des Produktbildes zu informieren.
Bei der Angabe von Preisen sind die gesetzlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) zu berücksichtigen. Dabei gilt vor allem:
Deine Produktdarstellung muss deinen Kunden außerdem über den Termin informieren, bis zu dem er die Ware geliefert bekommt – und zwar möglichst konkret.
Das heißt in der Praxis: Keine Schätzwerte und Formulierungen wie „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“, sondern konkrete und realistische Lieferfristen, wie etwa „Lieferzeit 2-4 Tage“.
Lieferzeiten: Bei diesen Formulierungen droht dir eine Abmahnung
Während des Bestellprozesses sollten alle Informationen so transparent wie möglich kommuniziert werden.
Auf der Bestellübersichtsseite, also auf der letzten Seite des Checkouts, auf der der Kunde die Bestellung verbindlich abschickt, musst du die folgenden Informationen „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ (§ 312 j BGB) zusammenfassen:
Diese Pflichtinformationen müssen unmittelbar vor dem Bestellbutton aufgelistet werden.
Aus der Benennung des Bestellbuttons muss die Kostenpflichtigkeit der Bestellung hervorgehen. Neben der offiziell bevorzugten Bezeichnung „Kostenpflichtig bestellen“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“ wird auch das etwas weniger holprige „Jetzt kaufen“ akzeptiert.
Dein Ziel sollte sein, dem Kunden möglichst dieselben Informationen an die Hand zu geben, die er auch bekommt, wenn er das Produkt im Laden in der Hand hält. Das ist nicht nur aus rechtlicher Sicht von Vorteil, sondern hilft auch dabei, Suchmaschinen mit besseren Informationen zu füttern, sich gegebenenfalls von der Konkurrenz abzuheben und nicht zuletzt auch dazu, Retouren zu minimieren. Mehr Tipps zum Optimieren von Produktseiten findest du in unserem Artikel „In 3 Sekunden deine Kunden zum Kauf animieren: So verkauft deine Produkt-Seite besser“.
So, dann ist ja jetzt alles fertig – oder? Naja, neben den rechtlichen Aspekten gibt es beim Aufbau eines Online-Shops natürlich noch so einiges andere zu bedenken und zu beachten. Worüber du dir sonst so noch Gedanken machen musst, um erfolgreich in den E-Commerce zu starten, verraten wir dir gerne in einem weiteren Artikel unserer E-Commerce-Startup-Serie.
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