Udo Kraft

Marketplace-Händler begeht Urheberrechtsverstoß, Amazon haftet!

„Marketplace-Händler haften für Rechtsverletzungen von Amazon“, das kennt man ja. Aber „Amazon haftet für Rechtsverstöße seiner Marketplace-Händler“? Das ist neu! Nichtsdestotrotz lautet so ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin

Marketplace-Händler begeht Urheberrechtsverstoß, Amazon haftet!

Der Parfumhersteller Davidoff ging gegen Amazon vor, weil auf dem Marketplace Produktbilder von „The Game“ ohne seine Zustimmung verwendet wurden. Nach entsprechender Abmahnung entfernte der Plattformbetreiber zwar die Bilder von seiner Webseite, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen jedoch nicht abgeben. Deshalb landete der Fall vor Gericht.

Urheberrechtsverstoß: Was war passiert?

Den Stein ins Rollen gebracht hatte ein Vertragshändler von Davidoff, der Produkte des Herstellers über Amazon verkaufen wollte. Zu diesem Zweck lud er Produktbilder auf dem Marktplatz hoch. Die Fotos erschienen anschließend in den Angeboten des Vertragshändlers, aber auch in denen anderer Marketplace-Händler, die keine Vertriebspartner des Parfumherstellers waren, in Angeboten von Amazon selbst und innerhalb einer Werbeanzeige für den Online-Marktplatz auf einer Dritt-Website.

Lizenzvereinbarung als Grundlage zur Bildnutzung

Die Lizenzvereinbarung zwischen Davidoff und seinem Vertragshändler sah vor, dass die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Produktfotos in den Ladengeschäften und autorisierten Onlineshops verwendet werden duften, nicht jedoch auf Fremdwebseiten, wie etwa Online-Marktplätzen. Zudem waren die Vertriebspartner nicht berechtigt, Unterlizenzen an den Fotos an Dritte weiterzugeben.

Materialsammlung zur ASIN

Für jedes Produkt, das auf dem Marketplace eingestellt wird, wird eine Artikelnummer, die ASIN (Amazon Standard Identification Number), vergeben. Informationsmaterial zu diesem Produkt, wie Fotos, Artikelbeschreibungen, Videos usw., wird dieser Nummer zugeordnet, unabhängig davon, wer es auf der Plattform einstellt. Aus diesem Datenpool werden dann diejenigen Materialien ausgewählt, die innerhalb der Produktdetailseite erscheinen. Die Auswahl trifft ein von Amazon eingesetzter und entsprechend programmierter Algorithmus.

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Produktdetailseiten gestaltet ein Algorithmus

Das kann dazu führen, dass innerhalb des Angebotes eines Amazon-Händlers ein Produktfoto erscheint, das dieser gar nicht hochgeladen hat. Marketplace-Händler sind in der Darstellung folglich nicht frei. Vielmehr trifft Amazon die Entscheidung darüber, welche Informationen innerhalb der Produktdetailseite erscheinen. Auf diese Geschäftspraxis haben die Berliner Richter nun ihre Entscheidung gestützt (Urteil vom 26.01.2016, AZ: 16 O 103/14).

]Urheberrechtsverstoß

Ein Händler hatte den Urheberrechtsverstoß begangen - hier sehen wir den offiziellen Amazon-Shop von Davidoff. (Screenshot: http://www.amazon.de/Davidoff/)

Amazon haftet für rechtswidrige Gestaltung

Wenn nun aber Amazon entscheidet, welche Produktbilder in den Angeboten erscheinen, und nicht der Marketplace-Händler, ist auch der Plattformbetreiber für Rechtsverletzungen verantwortlich, die durch die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers begangen werden. Das gilt auch, wenn die betreffenden Werke den Angeboten desjenigen zugeordnet werden, der sie ursprünglich hochgeladen hatte, so das Landgericht (LG) Berlin. Die Rechtsverletzung bestand hier darin, dass die Fotos nicht auf Online-Marktplätze verwendet werden durften, dort aber angezeigt wurden.

Keine Nutzungsrechte seitens Amazon

Amazon haftet zudem für die rechtswidrige Verwendung des Bildmaterials innerhalb der eigenen Angebote und in solchen von Marketplace-Händlern, die nicht Vertragspartner von Davidoff sind, und für die Nutzung in einer Werbeanzeige für den Marktplatz. Unabhängig davon, dass die Fotos nicht auf Fremdwebseiten verwendet werden durften, hatte der Marktplatzbetreiber auch keinerlei Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werken.

Nutzungsrechte über Amazon-AGB

Zwar lässt sich der Online-Riese von den Nutzern seines Marketplace über entsprechende Vertragsbedingungen umfangreiche Rechte an dem hochgeladenen Material einräumen. Die Bestimmung läuft jedoch dann ins Leere, wenn der Händler, der Fotos auf die Server lädt, nicht berechtigt ist, Dritten Nutzungsrechte daran einzuräumen. Genau das war hier der Fall.

Der Vertriebspartner von Davidoff hatte keine Erlaubnis, Unterlizenzen an den vom Parfumhersteller zur Verfügung gestellten Produktfotos zu erteilen. Folge ist, dass Amazon trotz seiner AGB-Klausel zur Nutzung des Materials nie berechtigt war. Das gilt für die Einbindung in eigene Angebote des Marktplatz-Betreibers, die Angebote anderer Marketplace-Händler sowie für die Verwendung innerhalb von Werbeanzeigen.

Kartellrechtswidrige Vertriebsbeschränkung?

Einen letzten Versuch, sich der Haftung zu entziehen, startete der Plattformbetreiber mit der Behauptung, Davidoff würde durch die Lizenzvereinbarung mit seinen Vertragshändlern gegen das Kartellrecht verstoßen. Schließlich seien Vertriebsbeschränkungen für Online-Marktplätze in der Vergangenheit von zahlreichen Gerichten für unzulässig erklärt worden. Nichts anderes als eine Vertriebsbeschränkung würde es aber darstellen, wenn der Vertragshändler Produktfotos nicht für den Verkauf über Online-Marktplätze nutzen dürfe.

Kartellverstoß führt nicht zur Nutzungslizenz

Auch dieses Argument verhalf Amazon jedoch nicht zum Erfolg. Denn selbst wenn man der Ansicht des Plattformbetreibers folgt, würde sich aus der Unwirksamkeit der Nutzungsbeschränkung für das Bildmaterial kein Recht seitens der Vertragspartner von Davidoff ergeben, Unterlizenzen zu erteilen. Solche wären für Amazon aber erforderlich, um die Fotos rechtmäßig nutzen zu dürfen.

Fazit

Mit seiner Entscheidung dreht das Landgericht Berlin den „Haftungsspieß“ um und macht Amazon für das rechtswidrige Verhalten eines Marketplace-Händlers verantwortlich. Ob das Urteil Bestand haben wird und sich auch andere Gerichte dieser Ansicht anschließen, bleibt abzuwarten.

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