Wer auf sich und seine Produkte aufmerksam machen will, muss diese auch bewerben – eigentlich eine Binsenweisheit. Bei der Herausstellung der Vorzüge des eigenen Geschäfts ist allerdings darauf zu achten, dass die Werbung nicht "unlauter" ist. Unlautere Werbung ist nämlich stark abmahngefährdet und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, zeigt bei Etailment auf, auf welche Werbeaussagen Shopbetreiber besser verzichten sollten. Hier ein paar Beispiele:
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Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, eine unzulässige geschäftliche Handlung dar (§ 3 Nr. 3 UWG i.V.m Anhang Nr. 10). Dies wird auch als Werbung mit Selbstverständlichkeiten bezeichnet.
Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“
Auch die Herausstellung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, etwa wenn mit „24 Monate Gewährleistung“ geworben wird (OLG München, Urteil vom 16.12.2008, 4 U 173/08). Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an.
Werbung mit Geschäftsaufgabe ohne Geschäftsaufgabe
Die unwahre Angabe, dass ein Unternehmer sein Geschäft demnächst aufgeben werde, ist ebenfalls unlauter und abmahngefährdet.
Nur noch X verfügbar!“ – Werbung mit begrenzter Verfügbarkeit
Weiter ist es unlauter, über die Verfügbarkeit der Ware irrezuführen. Werbeaussagen, die eine tatsächlich nicht bestehende Verknappung des Lagerbestandes suggerieren, sind damit ebenfalls abmahngefährdet.
Noch mehr Details zu diesen wichtigen Punkten, die jeder Shopbetreiber klar vor Augen haben sollte, findest du in:
Werbeaussagen: Hier kommt garantiert Post vom Anwalt.