Udo Kraft

Wenn der Kunde allzu dreist wird: Retouren musst du nicht immer akzeptieren

Es ist einer der Eckpfeiler des E-Commerce – und das sicher zu recht: Das Widerrufsrecht. Verbraucher im Onlinehandel müssen mit Endkunden im lokalen Einzelhandel schlicht gleich stellt. Klare Begründung: Käufer sollen Waren, die sie online gekauft haben, in Augenschein nehmen können, als stünden

Wenn der Kunde allzu dreist wird: Retouren musst du nicht immer akzeptieren

Sagt den Bestellern das Produkt nicht zu oder entspricht es nicht ihren Erwartungen, können sie es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Dass diese Regelung den ein oder anderen dazu bewegt, sie auszunutzen, hat die Vergangenheit häufig gezeigt. Brautkleider werden gekauft, benutzt und zurückgeschickt, Heizstrahler werden für den einen Partyabend „ausprobiert“, Matratzen als „Test“ beschlafen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allzu dreisten Testern unter den Kunden nun in einem Urteil einen Riegel vorgeschoben – sicher ganz zur Freude von Onlinehändlern.

Mit dem aktuellen Urteilt stellt der BGH klar, dass Kunden in Onlineshops die gleichen Rechte haben wie Kunden im Einzelhandel, aber eben auch nicht mehr. Das Widerrufsrecht gibt dem Kunden die Möglichkeit, die Ware so zu testen, wie er es im Einzelhandel auch kann. Sonderrechte sollen nicht entstehen.

Im konkreten Fall vor dem BGH ging es um einen online gekauften Katalysator. Nachdem der Kunde diesen in sein Auto eingebaut hatte und nach Testfahrten einen Leistungsverlust des PKW feststellte, wollte er den Katalysator gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Der Onlinehändler weigerte sich freilich, der Bundesgerichtshof gab ihm in dieser Hinsicht nun recht. Zumindest muss der Kunde Wertersatz leisten, er erhält also nicht den vollen Kaufpreis zurück. Die Richter sahen im Einbau des Katalysators und der Testfahrt bereits eine klare Ingebrauchnahme und eine „im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung“.

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