Carola Heine

Überbrückungshilfe III – alles über die Zuschüsse, Neustartkapital und Unterstützung im Härtefall

Worum geht es bei der Überbrückungshilfe III? Die Überbrückungshilfe III ist ein weiteres, nämlich das aktuelle zentrale Programm der Bundesregierung zur Unterstützung von Unternehmen mit einem erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgang (Stand Mai 2021).

Überbrückungshilfe III – alles über die Zuschüsse, Neustartkapital und Unterstützung im Härtefall

Warum III und was ist diesmal anders? Erfahrungen aus den ersten Phasen sind eingeflossen: Die Beantragung ist einfacher, die Förderung großzügiger als bisher und sie steht noch viel mehr Unternehmen zur Verfügung als bisher.

Was passiert, wenn man nicht antragsberechtigt ist, aber in Nöten? Für jene Härtefälle unter den Unternehmer:innen, die keinen Anspruch auf die bestehenden Programme haben, wurden gesonderte Hilfen des Bundes und der Länder vereinbart.

Überbrückungshilfe III – wie funktioniert das denn jetzt genau?

Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen: Seit Februar 2021 ist es Unternehmen möglich, Gelder aus der Überbrückungshilfe III zu beantragen. Dieses staatliche Unterstützungsprogramm deckt den Zeitraum November 2020 bis Ende Juni 2021 ab und ist damit besonders spannend auch für Händler:innen, deren Geschäfts von der Corona-Krise betroffen ist.

Vorher gab es schon die Programme Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und II die November- und Dezemberhilfe. Anders als die fünf Vorgängerpakete ist Überbrückungshilfe III jedoch ganz klar auf Langfristigkeit ausgelegt und bringt viel mehr Optionen mit.

Die Zuschüsse können bis zum 31. August und rückwirkend für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden (Stand Mai 2021). Der Förderzeitraum wird jedoch voraussichtlich noch bis mindestens Ende des Jahres verlängert.  

Außerdem wichtig zu wissen: Eventuelle Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – wie auch andere bereits erhaltene Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet!

Diese Hilfen stehen zur Verfügung: Unternehmen erhalten eine Erstattung in Höhe von bis zu 90 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist – oder bis zu 60 Prozent ihrer monatlichen Fixkosten, wenn ihr Umsatz um 50 bis 70 Prozent eingebrochen ist.

Voraussetzung ist, dass es sich um Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro handelt, die aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und die vor dem 30. Oktober 2020 gegründet worden sind. Die Firmen müssen nicht von den Kontaktbeschränkungen betroffen sein.

Ausnahme: Die Obergrenze von 750 Millionen Euro gilt nicht für von Corona-Regelungen betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Unternehmen dieser Branchen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

Antragsberechtigt sind

  • Nur Unternehmen, die bei einem deutschen Finanzamt geführt werden

  • Nur Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte oder Sitz

  • Nur Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten befunden haben

  • Nur Unternehmen, die immer noch in Corona-Schwierigkeiten sind seitdem

  • Nur Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden

Nicht antragsberechtigt sind Öffentliche Unternehmen, Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb und Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro weltweitem Jahresumsatz im Jahr 2020, es sei denn letztere sind von der neuen Erweiterung der Überbrückungshilfe III betroffen.

Das ist neu bei der Überbrückungshilfe III

Ein kompakter Überblick aller zusätzlichen Möglichkeiten und der Neuerungen, die mit der Überbrückungshilfe III in Kraft treten:

  • Nachträgliches Wahlrecht: Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

  • Eigenkapitalzuschuss: Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 können einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Dieser Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

  • Bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen: Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

  • Erhöhung der Fixkostenerstattung: Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent können eine Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent beantragen und erhalten.

  • Erweiterung der Antragsberechtigung: Für Überbrückungshilfe III gibt es eine Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und für Start-ups, die noch bis 31.10.2020 gegründet wurden.

  • Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten: Während die Regelung für Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bisher nur für verderbliche Waren und Winterwaren galt, wurden die Sonderabschreibungsmöglichkeiten jetzt auf zusätzliche Waren erweitert.

  • Anschubhilfe für einige Branchen: Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.

Mehr förderfähige Kosten als vorher

Eine weitere Neuerung der Überbrückungshilfe III: Jetzt können teilweise auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind:   Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. F Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen soll die Branchenbelastung deutlich abgefedert werden, indem externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und auch bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Hier kann eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.

Für den Einzelhandel gilt: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden.

Sonderregelungen für den Handel

Einzelhändler:innen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen und diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 

Der Hintergrund: Damit Einzelhändler:innen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte, gibt es eine gesonderte Regelung: Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine Abschreibungsregelung für Einzelhändler eingeführt. 

Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung, aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.

Damit wird die bereits vorgesehene Möglichkeit ergänzt, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

Diese Sonderregelung können auch Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware und Saisonware in Anspruch nehmen. Wichtig: Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen.

Die Höhe der Zuschüsse hängt vom Umsatzeinbruch ab

Wie viel Überbrückungshilfe ein Unternehmen erhalten kann, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab, indem ein Monat im Förderzeitraum mit dem Vergleichsmonat 2019 abgeglichen wird. Unternehmen können pro Monat einen Zuschuss von bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Konkret berechnet sich die Höhe der Zuschüsse nach diesen Regeln:

  • 30 bis 50 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

  • 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

  • mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Gefördert werden mit den Zuschüssen die betrieblichen Fixkosten. Die Bundesregierung hat förderfähige Kosten in der ausführlichen offiziellen FAQ zur Überbrückungshilfe III aufgeführt. Darunter fallen etwa betriebliche Mieten sowie Versicherungen, Abschreibungen für saisonale Ware, Investitionen in Software, Hygienemaßnahmen und auch Werbungs- und Marketingausgaben.

Zuschüsse zu Digitalisierungsinvestitionen und Eigenkapital

Förderberechtigte Unternehmen, die Erstattung für Betriebskosten aus der Überbrückungshilfe III erstattet bekommen, können außerdem einmalig bis zu 20.000 Euro für Investitionen in die Digitalisierung erhalten. Dieser Digitalisierungszuschuss darf auch genutzt werden, um sich Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung eines Shops oder Registrierungskosten für große Plattformen wie Amazon erstatten zu lassen.

Berücksichtigt werden Investitionen, die zwischen März und Ende Juni 2021 getätigt werden, noch können Unternehmen also investieren und die Förderung erhalten. Wer nun in digitale Vertriebswege investieren will, wird sich für diese Option besonders interessieren.

Du willst wissen, ob du die Möglichkeiten der Überbrückungshilfe III für dein Unternehmen nutzen kannst? Vereinbare einen Termin mit uns, wir beraten dich gerne!

Neustarthilfe für Einzelunternehmer:innen

Außerdem wird mit der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige verbessert. Sie können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale (eben die „Neustarthilfe“) ansetzen. Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht. Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Die Betriebskostenpauschale  wurde auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragsteller*innen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10.000 Euro).

Der Neustarthilfe-Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Es handelt sich bei der Neustarthilfe – wie bei den anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.

Über die jüngsten Verbesserungen hinaus gelten für Beschäftigte und Unternehmen weiterhin zahlreiche bereits beschlossene steuerliche Hilfen und Vereinfachungen. 

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe III betrifft den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Du interessierst dich für staatliche Unterstützung, den Ausbau deines Shops und wünschst dir Beratung? Melde dich bei uns mit deinen Fragen zur Überbrückungshilfe III

FAQ

Für wen ist Überbrückungshilfe 3 gedacht?

Die Überbrückungshilfe III wurde für Händler:innen, Freiberufler, Solopreneure und andere Unternehmen entwickelt, die von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie 2020/2021 besonders stark getroffen wurden.

Für welchen Zeitraum gibt es Überbrückungshilfe III?

Die nunmehr dritte Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betrifft den corona-belasteten Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.

Können Händler:innen einen Überbrückungshilfe III Antrag pro Filiale stellen?

Nein. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen zusammenfassenden Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen.

VersaCommerce kostenlos testen.