Udo Kraft

Was tun bei Abmahnungen? Anwalt, Notar oder Richter?

Welcher Online-Händler hat sie nicht? Die Angst vor Abmahnungen. Mit jeder Gesetzesänderung und jedem Gerichtsurteil steigt die Gefahr, selbst ein anwaltliches Schreiben im Briefkasten zu finden. Die rechtlichen Anforderungen im E-Commerce sind zahlreich, technisch mitunter allerdings nur schwer

Was tun bei Abmahnungen? Anwalt, Notar oder Richter?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden vor allem von Konkurrenten aber auch von Verbänden zum Schutz des Wettbewerbs oder der Verbraucher ausgesprochen. Gefordert wird zunächst einmal die Beseitigung der gerügten Rechtsverletzung. Klar! Zusätzlich soll eine Wiederholung des Verstoßes verhindert werden. Auch klar, in der Umsetzung aber schwierig bis riskant.

Handlungsalternativen für den Abgemahnten

Derzeit bestehen drei Möglichkeiten, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen:

1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,

2. das „Kassieren“ eines gerichtlichen Verbotes oder

3. die Abgabe eine notarielle Unterwerfungserklärung.

Letztere dürfte durch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aber vor dem Aus stehen.

Notarielle Unterwerfungserklärung – teuer aber ohne Finanzierung der Konkurrenz

In letzter Zeit wurde immer wieder die notarielle Unterwerfungserklärung als Reaktionsmöglichkeit auf Abmahnungen ins Spiel gebracht. In dieser verspricht der Abgemahnte - wie bei der bereits bekannten strafbewehrten Unterlassungserklärung - den Verstoß nicht erneut zu begehen und lässt das von einem Notar beurkunden. Er verpflichtet sich jedoch nicht, für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Kommt es erneut zu Verstößen wird stattdessen ein Ordnungsgeld fällig, das in die Staatskasse fließt. Der Vorteil liegt auf der Hand: die Konkurrenz wird nicht finanziell unterstützt und das Ordnungsgeld ist meist „billiger“ als die Vertragsstrafe.

Notarielle Unterwerfungserklärung kaum noch attraktiv

Nachteil dieser Variante sind die hohen Gebühren, die für die Beauftragung des Notars anfallen. Je nach Ausgestaltung der Erklärung kommen weitere Kosten hinzu. Das OLG Köln könnte mit Urteil vom 10.04.2015 (AZ: 6 U 149/14) nun für das endgültige Aus dieser Alternative gesorgt haben. Denn nach Ansicht der Richter genügt die notarielle Unterwerfungserklärung allein nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigt. Um weitere Ansprüche des Abmahners auszuschließen, ist das aber erforderlich ist.

Sanktionsloser Zeitraum darf nicht sein

Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass der Abgemahnte für weitere Verstöße erst dann bestraft werden kann, wenn neben der notariellen Unterwerfungserklärung ein sog. Androhungsbeschluss in der Welt ist. Der ist Voraussetzung dafür, dass ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Fehlt er, blieben erneute Verstöße sanktionslos. Die Wiederholungsgefahr wird für diese Zwischenzeit erst beseitigt, wenn der Abgemahnte weitere Vorkehrungen trifft. Die Richter schlagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor, die mit Zustellung des Androhungsbeschlusses ihre Wirkung verliert.

Der Abgemahnte müsste dann nicht nur die Auslösung der Vertragsstrafe in der Übergangszeit fürchten, sondern hätte auch die hohen Kosten der notariellen Beglaubigung zu tragen. Ob sich Betroffene nach der Entscheidung aus Köln noch für diese teure und aufwendige Variante begeistern können, ist zweifelhaft.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung – risikoreiche Zukunft

Eine Alternative ist dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Um es dem Abgemahnten - vermeintlich – leicht zu machen, legen die Abmahner ihren Schreiben vielfach entsprechende vorformulierte Verträge bei. Diese müssten „nur noch“ unterschrieben zurückgesendet werden und der Fall wäre erledigt. Klingt unkompliziert, kann aber tückisch sein. Deshalb sollte die mitgelieferte Unterlassungserklärung anwaltlich überprüft werden.

Der große Nachteil der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nämlich nicht die Höhe der Vertragsstrafe, sondern hauptsächlich die Bindung für die Zukunft. Selbst wenn der angebliche Verstoß gar nicht rechtswidrig war, müsste der Abgemahnte bei Wiederholung die Vertragsstrafe zahlen. Und das ein Leben lang. Die Vorteile sind, dass durch die Abgabe ein Gerichtsverfahren abgewendet wird und zunächst keine weiteren Kosten entstehen.

Gerichtsverhandlung – Chance zum Freispruch

Wer sich den Forderungen des Abmahners nicht fügen will, kann es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen. Vorteil ist, dass der Betroffene nichts weiter tun muss, als abzuwarten. Und ob der Gegner seine Drohung, „notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten“, tatsächlich wahr macht, ist nicht immer gesagt. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass er den Prozess verliert. Dann nämlich, wenn das Gericht das Verhalten des Abgemahnten als rechtmäßig oder die Abmahnung als missbräuchlich einstuft.

Der Nachteil liegt im Stigma der Verurteilung und der Pflicht, nicht nur die Kosten der Abmahnung, sondern auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren – die eigenen und gegnerischen – zu tragen.

Fazit

Wie auf Abmahnungen reagiert werden sollte, ist Geschmackssache. Die anwaltlichen Schreiben sollten aber nicht einfach ignoriert werden!

Habt ihr schon mal eine Abmahnung bekommen? Erzählt uns davon! Vor allem, was ihr daraus gemacht habt...

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