Udo Kraft
Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) vor gut einem Jahr hat den E-Commerce in reichlich Aufregung versetzt und einige Änderungen beim Handel mit Verbrauchern mit sich gebracht. Eine davon betrifft die im Webshop angebotenen Zahlarten
Für Online-Shopper ist die Art der Zahlung ein kaufentscheidendes Kriterium. Nicht wenige lassen volle Warenkörbe liegen, weil ihre bevorzugte Bezahlmethode nicht zur Verfügung steht. Online-Händlern auf der anderen Seite entstehen Kosten für die Nutzung bestimmter Payment-Dienste. Diese können sie zwar auf den Kunden abwälzen, das erhöht aber den Kaufpreis. Der Kunde könnte dann versucht sein, einen alternativen Shop zu suchen.
Wer sich dennoch für die Umlegung der Kosten auf den Käufer entscheidet, muss seit dem 13.06.2014, dem Tag des Inkrafttretens der VRRL, bestimmte Vorgaben einhalten. Das Gesetz verlangt zweierlei vom Händler. Zum einen darf er nur die Kosten vom Verbraucher verlangen, die ihm selbst entstanden sind. Zum anderen darf er nur dann auf Kostenerstattung bestehen, wenn er neben den kostenpflichtigen Zahlarten seinen Kunden mindestens eine kostenlose Art der Rechnungsbegleichung zur Verfügung stellt.
Für diese kostenlose Zahlart gilt: sie muss gängig und für den Verbraucher zumutbar sein. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Frankfurt erfüllt die „SOFORT Überweisung“ diese Voraussetzungen nicht. Mit Urteil vom 24.06.2015 (AZ: 2-06 O 458/14) entschieden die Richter, dass die „SOFORT Überweisung“ nicht als zumutbar im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Für Shop-Betreiber bedeutet das, dass sie nicht nur diesen Payment-Service kostenlos anbieten dürfen, sondern entweder einen weiteren oder einen anderen.
Mehr zum Thema Bezahlarten einrichten findest du im Handbuch
Zwar sei die „SOFORT Überweisung“ ein durchaus gängiges Zahlungsmittel. Immerhin bieten über die Hälfte der umsatzstärksten Webshops sie ihren Kunden an. Zudem kann dank 99%iger Bankenabdeckung nahezu jeder Verbraucher sie nutzen. Dennoch ist sie für den Kunden nicht zumutbar. Grund dafür ist das System, das hinter Zahlmethode steckt.
Wer „SOFORT Überweisung“ nutzen will, muss seine Kontozugangsdaten (unter anderem Pin und Tan) der SOFORT GmbH mitteilen, also einem Dritten, der mit dem eigentlichen Kauf gar nichts zu tun hat. Auch wenn das Unternehmen großen Wert auf Datensicherheit legt, wird durch die Preisgabe dieser sensiblen Daten ein unkalkulierbares Risiko geschaffen. Verbrauchern, die Extrakosten für die Zahlart vermeiden wollen, stattdessen eine derartige Missbrauchsgefahr aufzubürden, ist unzumutbar.
Hinzukommt, dass die SOFORT GmbH nach Eingabe der Daten zahlreiche Informationen bei der Kontoführenden Bank abfragt, die sie problemlos zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nutzen könnte. Z.B. die Umsätze der letzte 30 Tage (wo hat der Kunde in diesem Zeitraum wieviel Geld ausgegeben), den aktuellen Kontostand (ist er positiv oder wird einen Dispokredit genutzt) und den Dispokreditrahmen. Abgefragt wird auch, ob weitere Konten vorhanden sind und welche Bestände diese aufweisen, also Daten, die nichts mit dem konkreten Kaufvertrag zu tun haben.
Bei der Nutzung von „SOFORT Überweisung“ zahlt der Kunde dann zwar kein Geld, er bezahlt aber mit der Preisgabe von Informationen und einem erhöhten Missbrauchsrisiko. Da Daten und deren Schutz ein immer wichtigeres Gut sind, ist das einem Verbraucher nicht zumutbar, wenn ihm kein anderes kostenloses Mittel zur Rechnungsbegleichung angeboten wird.
Die Richter betonen in ihrem Urteil, dass die „SOFORT Überweisung“ keineswegs unzulässig ist. Sie darf nur nicht das einzige kostenlose Zahlmittel in einem Webshop sein. Unternehmer können es weiterhin anbieten, müssen aber auch (weitere) Payment-Services zur Verfügung stellen, deren Nutzung keine Gebühren auslöst. Das LG Frankfurt nennt auch gleich einige Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmethoden: Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte (beides dürfte im Online-Handel nur schwer nutzbar sein), Überweisung und Lastschrift.
Für Kreditkarten gelten weitere Bedingungen, um sie als gängig und zumutbar einzustufen. Es müssen z.B. mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich im Shop eingesetzt werden können, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Dresden sind die „Visa electron“ und eine bestimmte MasterCard Gold nicht am Markt verbreitet und daher unüblich (Urteil vom 03.02.2015, AZ: 14 U 1489/14). Wer nur diese als gebührenfreie Zahlmethode anbietet verstößt ebenfalls gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Wie auch das LG Frankfurt betont, darf die „SOFORT Überweisung“ weiterhin in Webshops angeboten werden. Sie darf nur nicht das einzige kostenlose Zahlungsmittel sein. Daneben müssen Händler andere unentgeltliche Wege zur Rechnungsbegleichung anbieten, die die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Unproblematisch gängig und zumutbar sind die Überweisung und die Lastschrift.