Carola Heine

Omnibus Richtlinie: Neue Regelungen für Online-Händler ab 28.05.2022

Als Händler bist du immer in Bewegung, auch wenn du keine bewusste Entscheidung für größere Veränderungen getroffen hast. Denn keine Branche ist einem größeren Wandel unterworfen als der E-Commerce. Das bringt immer wieder auch Updates der gesetzlichen Regelungen mit sich, die dir als Händler neue Vorgaben und Aufgaben bescheren.

Omnibus Richtlinie: Neue Regelungen für Online-Händler ab 28.05.2022

Die aktuell den Online-Handel betreffende Omnibus-Richtlinie enthält gleich mehrere weitere Richtlinien, deren Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Wir haben für dich eine To-do-Liste in 10 Punkten erstellt, die dir hoffentlich beim zügigen Verdauen der Omnibus-Richtlinie helfen wird.

  • Was ist die Omnibus-Richtlinie?
    Die Omnibus-Richtlinie wurde zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in der Europäischen Union entwickelt und wird zum 28.05.2022 in nationales Recht umgesetzt.

  • Was bedeutet Modernisierung des Verbraucherschutzes konkret?
    Mehr Transparenz, neue Regelungen für Preisermäßigungen und Richtlinien missbräuchliche Vertragsklauseln betreffend.

  • Was kommt auf Online-Händler zu?
    Angepasst an das digitale Zeitalter gibt es diverse neue Regelungen rund um Informationspflichten den Verbrauchern gegenüber.

Transparenz und Verbraucherschutz rücken weiter in den Mittelpunkt

Die wichtigsten Neuerungen der Omnibus-Richtlinie betreffen Preise besonders bei Rabattaktionen, Bewertungen, Schadensersatzrichtlinien, Widerrufsbelehrungen und stark erhöhte Transparenzvorgaben:

  • Bei bestimmten Wettbewerbsverstößen im Online-Handel können Verbraucher nun einen Schadensersatz geltend machen

  • Auf den Online-Marktplätzen muss darüber informiert werden, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt

  • Betreiber von Online-Marktplätzen müssen außerdem darüber informieren, welche Parameter die Rankings von Suchergebnissen beeinflussen

  • Grundpreise müssen zukünftig transparent in Liter, Quadratmeter, Meter oder Kubikmeter angegeben werden. Kleinere Abfüllmengen als Angabe entfallen.

  • Bei jeder Rabattaktion muss der niedrigste Preis angegeben werden, so wie er in den letzten 30 Tagen vorher gegolten hat, bevor die Preisermäßigung angewandt wird.

Omnibus-Richtlinie in 10 Schritten umsetzen/einhalten/beachten

Wir können hier im Magazin zwar keine Rechtsberatung übernehmen. Doch mit unserer To-do-Liste kannst du dir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte verschaffen, um die du dich bis zum 28. Mai spätestens gekümmert haben solltest.

1. Transparenz für Kundenbewertungen

Ab dem 28. Mai 2022 gilt für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen nach dem neuen § 5 b Abs. 3 UWG für Seitenbetreiber und damit auch für Online-Händler: Sie dürfen nur noch von Käufern stammen.  Mit der neuen Richtlinie bist du in der Pflicht sicherzustellen, dass die angezeigten Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die deine Produkte/Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben – und solltest auch den entsprechenden Hinweis „Bewertungen ausschließlich aufgrund von verifizierten Käufen“ ergänzen.

Mehr darüber, wie Rezensionen korrekt gekennzeichnet werden, beim Händlerbund.

3. Informationen dich als Anbieter betreffend

Deine Informationspflichten als Online-Händler für den B2C-Bereich werden durch Art. 246 a § 1 Nr. 3 EG BGB wie folgt neu geregelt: Bisher war eine Faxnummer Pflicht, diese entfällt. Anzugeben sind Telefon und E-Mail und andere bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, vorausgesetzt der Verbraucher kann seine darüber mit dem Unternehmer geführte Korrespondenz, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern (das betrifft zum Beispiel Messenger und WhatsApp Chats).
Weiterführende Informationen auch über die Identität als Anbieter.

3. Informationen über Preise bei Rabatten und Angeboten

Bei Rabatten muss der neue dem echten alten Preis gegenübergestellt werden. Nach dem neuen Art. 246 a § 1 Nr. 6 EG BGB muss beim B2C-Verkauf mit Preisen aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung außerdem darüber informiert werden, dass es so ist. Diese Pflicht soll nicht gelten beim Einsatz von dynamischen Preissetzungen oder bei Preissetzungen in Echtzeit.

Mehr darüber, welche Angaben für die Preisangabenverordnung gelten werden, bei wbs-law.de

4. Angaben zu Grundpreisen

Die angegebenen Preise dürfen nicht mehr in Mengeneinheiten von „Preis pro 100 ml“ oder 100 Gramm etc. umgerechnet werden – diese Regel gilt für alle Waren außer unverpackten Produkten, was im Online-Handel nicht zutreffen wird, weil keine lose Ware angeboten wird. Angegeben wird der Preis pro Liter, Kilo und so weiter. 

Grundpreise müssen in der Preisauszeichnung nicht mehr „in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ eingefügt werden. Es ist ausreichend, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird.

Weiterführende Info: Achtung Abmahngefahr – welche Angaben bei Grundpreisen jetzt problematisch sind.

5. Preise aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung

Wenn die Preise in deinem Shop den Verbrauchern aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert angezeigt werden, dann ist der Verbraucher in klarer und verständlicherweise und vor allem vor Abschluss des konkreten Kaufvertrags darüber zu informieren. Diese Info darf nicht in den AGB versteckt werden, sondern gehört zur Preisauszeichnung: Der Hinweis „Ihr personalisierter Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung“ ist erforderlich. Einige Experten gehen auch davon aus, dass ein Verweis auf die Info mit einem Sternchen ausreichen wird.

Beispiel und Hintergrundinformationen: Was ist eine automatisierte Entscheidungsfindung?

6. Änderung der gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung

Nur kleine Anpassungen sind bei den gesetzlichen Mustertexten zum Widerruf sind im Onlineshop erforderlich. Betroffen sind die Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EG BGB und das Muster zur Widerrufserklärung (Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz EG BGB): Telefax streichen und angeben, dass der Widerruf künftig per Mail oder Brief erklärt werden kann. Wichtig: Eine Telefonnummer muss angegeben werden. Der Original-Gesetzestext zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 1 Informationspflichten
.

7. Wichtiges zu Chatbots und Messengern

Wenn du als Kommunikationskanal auch Messenger wie WhatsApp oder Facebook-Messenger etc. einsetzt, muss die Angabe dazu zwingend ins Impressum. Voraussetzung ist immer, dass der Verbraucher die Korrespondenz abspeichern kann. Das ist bei WhatsApp der Fall, da der Chat auf dem Kundenhandy automatisch gespeichert ist. Auch wenn ein Messenger oder ein Chatbot genutzt wird, muss der Chatverlauf vom Kunden abgespeichert werden können.

So meistern Online-Händler die Risiken der Omnibus-Richtlinie.

8. Regelungen für den Verkauf digitaler Produkte 

Bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkte müssen im Shop in der Artikelbeschreibung folgende Angaben zum jeweiligen Produkt gemacht werden: Angaben zur Funktionalität und zur Gebrauchstauglichkeit, zu anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen wie zu beachtenden Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Vorgehensweisen, um Gefahrenquellen zu beseitigen.

Diese Informationen, die in der Regel durch den Hersteller/Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, müssen in der Artikelbeschreibung dargestellt oder verlinkt werden. Außerdem wird das Widerrufsrecht angepasst.

Geändertes Widerrufsrecht bei digitalen Produkten im Online-Handel.

9. Verpflichtend: Ein 2-stufiger Kündigungsprozess

Neue Regelung für alle Abos und Mitgliedschaften: Immer dann, wenn Verbraucher ein sogenanntes „entgeltliches Dauerschuldverhältnis“ abschließen können, führt das Gesetz für faire Verbraucherverträge künftig verpflichtend einen 2-stufigen Kündigungsprozess mit dem neuen § 312 k BGB ein. Wo man den Vertrag eingehen kann, soll man ihn ohne Umwege auch kündigen können.

Diese Regelung im Detail erklärt:  Von Omnibussen und Kündigungsbuttons.

10. Händlerpflicht: Auf dem Laufenden bleiben

Die EU-Maßnahmen für Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht werden in Bewegung bleiben, ebenso wie alle Regelungen den E-Commerce betreffend und die Entwicklungen des digitalen Handels und Fachhandels. 

Als Shop-Betreiber bist du in der Pflicht, dich selbst zu informieren, um nicht durch Abmahnungen auf neue Regelungen aufmerksam gemacht zu werden. Abonniere also unbedingt unseren Newsletter und andere Quellen für Fach- und Online-Händler, um immer auf dem Laufenden zu sein!

Als Shop-Betreiber hast du alle Hände voll zu tun mit den vielen täglichen Aufgaben rund um deinen Online Shop. Jetzt auch noch der neue Omnibus Richtlinie und nebenbei immer die Vermarktungsaufgaben – denn ohne geht es nicht.

Hast du Fragen? Gerne beraten wir dich.

Welche Abmahnrisiken kommen auf Online-Händler zu?

Auf dem neuesten Stand, transparent und rechtsgültig sollten vor allem die Widerrufserklärung und das Muster-Widerrufsformular sein. Außerdem müssen auch hier alle geltenden Informationspflichten eingehalten werden. .

Was ist mit dem Online-Handel für digitale Produkte?

Für digitale Produkte gelten diverse neue Informationspflichten zu deren Funktionalität, Kompatibilität und verwandten Aspekten. Außerdem werden neue Regeln zur Gewährleistung auch in diesem Bereich in Kraft treten.

Was bedeutet Transparenz bei Rabattaktionen?

Bei Rabattaktionen müssen Händler als vorherigen Preis nun den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt worden ist – kosmetische „Preisvergleiche“ mit erfundenen betont hohen Preisen entfallen.

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