Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf könnte mit seinem Urteil vom 24.03.2015 (AZ: I-20 U 187/14) nicht nur zu einer finanziellen Entlastung der Abgemahnten beitragen, sondern vielleicht auch den Mut zum Kampf gegen unberechtigte Abmahnungen wecken.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen eBay-Händler, der in seinen Angeboten verschiedene Widerrufsfristen (14 Tage und 1 Monat) angab. Ein gefundenes Fressen für einen Konkurrenten, da derart widersprüchliche Informationen regelmäßig als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Weil der Abgemahnte nach Erhalt des Anwaltsschreibens nicht im Sinne des Abmahners handelte, landete der Streit vor Gericht, wo er – in zweiter Instanz – zu Gunsten des Abgemahnten entschieden wurde.
Klage abgewiesen, trotzdem gut für den Verlierer
Mit diesem Ausgang dürfte der abmahnende Konkurrent nicht gerechnet haben. Schließlich hat er sich auf einen juristisch eindeutigen Verstoß gestürzt. Nach Ansicht der Richter ging es ihm bei seinem Vorgehen aber nicht darum, einen lauteren Wettbewerb wiederherzustellen, sondern darum, Gebühren zu erzielen. Dann ist eine Abmahnung aber rechtsmissbräuchlich, weshalb das OLG die Klage abwies. Das Gericht ging in seiner Entscheidung allerdings noch weiter und senkte den Streitwert von 15.000,- EUR auf 700,- EUR. Für den Kläger nahm das Urteil also doch noch eine positive Wendung. Denn er musste deutlich weniger Verfahrensgebühren entrichten.
Hintergrund „Streitwert“
Über den Streitwert wird berechnet, welche Gebühren für ein gerichtliches Verfahren anfallen, wie viel Geld also in die Staatskasse und in die Taschen der Anwälte fließt. Beziffert wird er anhand der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nach freiem Ermessen der Richter. Anhaltspunkte sind unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes sowie seine Folgen. In die Entscheidung des Gerichts kann ebenfalls die vom Klägers vorgeschlagenen Streitwerthöhe einfließen (in unserem Fall 15.000,- EUR). Sie muss allerdings nicht übernommen werden.
Streitwerthöhe wird von Abmahnern hoch angesetzt
Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen geben die abmahnenden Mitbewerber üblicherweise sehr hohe Streitwerte an. Würden diese von dem angerufenen Gericht übernommen, hätte das enorme Zahlungspflichten für den Unterlegenen zur Folge. Dieser müsste sowohl die Gerichtskosten als auch die gegnerischen Anwaltsgebühren tragen - zusätzlich zu seinen eigenen, versteht sich. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Kein Wunder also, dass viele Abgemahnte Gerichtsverfahren möglichst vermeiden wollen.
Folgen der Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung nun möglicherweise Weichen gestellt. In dem Verfahren hat es den vom Kläger (also dem ursprünglichen Abmahner) „vorgeschlagenen“ Streitwert von 15.000,- EUR deutlich abgesenkt, nämlich auf 700,- EUR. Und das für beide Instanzen, obwohl das erstinstanzliche Landgericht Düsseldorf die 15.000,00 Euro festgesetzt hatte. In Zahlen ausgedrückt bedeutet das, dass der Verlierer nicht mehr 10.871,88 EUR, sondern „nur noch“ 1.561,00 EUR zahlen musste.* (*errechnet über den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltsvereins:
http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner)
Künftige Vorteile für Abmahner?
Obwohl der Abmahner seine Klage letztendlich verlor, kann er dem OLG für seine Entscheidung dankbar sein. Das Urteil sollte aber nicht als Unterstützung von Abmahnern eingestuft werden. Vielmehr sollte es, wie auch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, auf das die Richter ihr Ergebnis stützten, die Mitbewerber vor massenhaften Abmahnschreiben schützen. Das verdeutlicht eine Bemerkung des Gerichts: Der Gebührenstreitwert darf nicht zu einem Mittel werden, Zivilrechtstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern.
Streitwert dient nicht der Abschreckung!
Will sagen: die in den meisten Abmahnungen enthaltene Androhung weiterer hoher Kosten, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, soll künftig die Abgemahnten nicht mehr von einer Rechtsverteidigung abhalten. Denn wie das OLG demonstriert hat, legen nicht die Abmahner den Streitwert fest, sondern die Gerichte. Gibt es keine besonderen Umstände in einem wettbewerbsrechtlichen Fall, ist eine Höhe von 1000,- EUR angemessen. Erfolgt der Streit im einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser Wert sogar noch weiter zu reduzieren (im konkreten Fall auf 700,- EUR).
Dem Abgemahnten drohen dann weniger hohe Verfahrenskosten, der Abmahnanwalt generiert deutlich weniger Gewinn.