Udo Kraft

Klage abgewiesen: Erfolg gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnung!

Abmahnungen sind lästig, vor allem dann, wenn sie unberechtigt und nur aus Gewinnstreben ausgesprochen werden. Zwar entfalten derart missbräuchliche Anwaltsschreiben keinerlei Wirkung. Ob ein Rechtsmissbrauch aber tatsächlich vorliegt, ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen

Klage abgewiesen: Erfolg gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnung!

Als am 13.06.2014 die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt wurde und damit neue Regelungen für den E-Commerce in Kraft traten, war die Angst der Online-Händler groß. Denn wer die Neuerungen nicht Punkt 0:00 Uhr umsetzte beging – theoretisch – einen Gesetzesverstoß. Die Gesetzesänderung wurde erwartungsgemäß von der Abmahnindustrie ausgenutzt. Dabei waren die Anwälte teilweise so schnell, dass die Schreiben bereits einen Tag nach der Rechtsänderung versendet wurden.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Dass derartige Abmahnungen kaum vor Gericht bestehen können, erscheint selbstverständlich. Wie ist es aber, wenn ein Verkäufer-Anwalt-Gespann regelmäßig abmahnt und sich so eine (zusätzliche) Einnahmequelle schafft? Nach Ansicht der Gerichte ist allein die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen kein Anhaltspunkt für oder gegen Rechtsmissbrauch. Hinzukommen müssen weitere Indizien, beispielsweise ein Missverhältnis zum Umsatz des Händlers.

Wer muss den Missbrauch beweisen?

Der Haken an der Sache ist, dass der Abgemahnte den Rechtsmissbrauch, also die Verfolgung „überwiegend sachfremder Interessen und Ziele“, beweisen muss. Dazu müsste er etwa darlegen, dass der Konkurrent bereits mehrfach Abmahnungen ausgesprochen hat (woher soll er das aber wissen, wenn er nicht selbst Adressat der Anwaltsschreiben war?) und wie hoch der durch den „regulären Geschäftsbetrieb“ erwirtschaftete Umsatz des Abmahners ist (Mitbewerber haben nur selten Einblick in die Geschäftsbücher der Konkurrenz). Beides dürfte mindestens schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein.

Erfolg eines abgemahnten eBay-Händlers

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf könnte in dieser Hinsicht künftig für Erleichterungen sorgen. Im Fall ging es um einen eBay-Händler, der von einem Konkurrenten abgemahnt wurde, weil er unterschiedliche Widerrufsfristen (14 Tage beziehungsweise einen Monat) innerhalb seiner Angebote nannte. Zwar besserte der Abgemahnte umgehend nach, weigerte sich aber, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Streit ging vor Gericht. Dort machte der Beklagte (der ursprünglich Abgemahnte) geltend, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich und legte verschiedene Indizien vor.

15 Abmahnungen aber nur 2.000 Euro Umsatz in sechs Monaten

So ermittelte der Anwalt des Beklagten, dass der Abmahner und sein Rechtsbeistand innerhalb von sechs Monaten mindestens 15 Abmahnungen an andere eBay-Händler versendet hatten (bei der entsprechenden Google-Suche nach dem abmahnenden Händler kam es zum „auto-complete“ mit dem klägerischen Anwalt). Über die Bewertungen, die Kunden im eBay-Shop des Klägers (des ursprünglichen Abmahners) hinterlassen hatten, errechnete der Beklagte für denselben Zeitraum einen Umsatz von unter 2.000 Euro. Beides stand nach seiner Ansicht außer Verhältnis zueinander und belegte deshalb den Rechtsmissbrauch.

Genügen Indizien zum Nachweis des Rechtsmissbrauchs?

Dem folgte das Landgericht (LG) Düsseldorf als erste Instanz zunächst nicht (Urteil vom 25.09.2014, AZ: 14 C 67/14). Die vom Beklagten eingebrachten Indizien würden nicht ausreichen, zumal der Kläger sowohl der Anzahl der Abmahnungen als auch der behaupteten Höhe seines Umsatzes widersprach. Die Richter des OLG sahen das jedoch anders.

Mit Urteil vom 24.03.2015 (AZ: I-20 U 187/14) wiesen sie die Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung ab. Die vom Beklagten vorgelegten Indizien genügten durchaus, um einen Rechtsmissbrauch vermuten zu lassen. Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass der Abmahner in seinem eBay-Shop angab, der „Kleinunternehmerregelung“ des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu unterliegen. Die Norm räumt Händlern steuerliche Vorteile ein, wenn ihr Umsatz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Angabe war also ebenfalls ein Hinweis auf einen nur geringen Verkaufsumsatz.

Abmahner muss indizierte Vermutung widerlegen

Steht die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs im Raum, ist es – nach Ansicht des OLG Düsseldorf - am Kläger, sie zu widerlegen. Da dieser im konkreten Verfahren die Anzahl der Abmahnungen und die Umsatzhöhe lediglich bestritt, jedoch keinen Gegenbeweis vorlegte, blieb die Vermutung bestehen. Weil eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung weder einen Unterlassungs- noch einen Zahlungsanspruch begründet, konnten beide auch nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Folge: Klageabweisung!

Fazit

Kann der Abgemahnte bestimmte Indizien vorlegen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vermuten lassen, besteht die Chance, dass er aus einem Gerichtsverfahren als Sieger hervorgeht. Vor allem dann, wenn der gerügte Verstoß leicht über eine Internetsuche zu ermitteln, objektiv aber nur von geringem Gewicht ist. Das OLG Düsseldorf ließ in seine Entscheidung ebenfalls die unverzügliche Beseitigung des Rechtsverstoßes durch den Abgemahnten einfließen.

Sollten sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen, könnten rechtsmissbräuchliche Abmahnungen künftig leichter abgestraft werden.

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