Udo Kraft

Neue Informationspflichten für Online-Händler ab Februar 2017

Nachdem Onlinehändler mit der Umsetzung der ODR-Verordnung am 09.01.2016 verpflichtet worden sind, einen Link auf ihrer Webseite zu der OS-Plattform anzugeben sowie auf diese hinzuweisen, kommen zum 01.02.2017 schon wieder neue Informationspflichten aus dem Bereich der außergerichtlichen

Neue Informationspflichten für Online-Händler ab  Februar 2017

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU), die sog. ADR-Richtlinie, ins nationale Recht umgesetzt. Das VSBG trat zwar bereits zum 01. April 2016 in Kraft, aber der Teil des Gesetzes, der die neuen Informationspflichten für Unternehmer, also auch für Online-Händler vorsieht, werden erst zum 01.02.2017 in Kraft treten und müssen von den Händlern bis dahin auch umgesetzt werden, um keine Abmahnungen zu riskieren.

In dem Gesetz geht es um Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten als Alternative zu einem Gerichtsverfahren, die in Zukunft flächendeckend angeboten werden soll. Konkret regelt das Gesetz, wie eine Streitigkeit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich beigelegt werden kann.

Die Vorschriften, die zum 01. Februar 2017 in Kraft treten, betreffen die Informationspflichten der Unternehmer.

Neue Informationspflichten

Diese Pflichten sind in § 36 und § 37 VSBG geregelt. Die wichtigste Pflicht, die in § 36 VSBG geregelt ist, besagt, dass jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite an Verbraucher („B2C“) vertreiben, den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Information muss auf der Webseite des Händlers klar und deutlich und für den Verbraucher leicht zugänglich zu finden sein. Es bietet sich an, die Informationen im Impressum aufzunehmen und in den AGB zu wiederholen.

Wenn der Händler sich zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, hat er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Falls er nicht dazu bereit oder verpflichtet ist, muss er ebenfalls darauf hinweisen.

Welche Schlichtungsstelle zuständig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Streitigkeit. Mittlerweile gibt es in Deutschland zahlreiche Streitbeilegungsstellen. Eine Liste der derzeit anerkannten Schlichtungsstellen ist auf der OS-Plattform zu finden. Für Streitigkeiten im Onlinehandel ist grundsätzlich die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburgerstr. 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de, zuständig. Auf diese Schlichtungsstelle müssen Onlinehändler daher hinweisen.

Ausnahme von der Regel

Von der Informationspflicht nach § 36 VSBG gibt es eine Ausnahme. Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Onlinehändler sollten diesen Zustand also jährlich neu prüfen.

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit

Die Ausnahmeregelung befreit aber nicht von allen Pflichten. Auch Onlinehändler mit zehn oder weniger Mitarbeitern müssen ab 01.02.2017 der Informationspflicht nach § 37 VSBG nachkommen und zwar dann, wenn es zu einem Streit mit einem Verbraucher gekommen ist, der nicht außergerichtlich beigelegt werden konnte.

Der Händler muss dem Verbraucher in Textform (entweder schriftlich oder auch per E-Mail) darüber informieren welche Streitbeilegungsstelle (mit Anschrift und Webseite) für ihn zuständig ist und ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Trifft letzteres sogar für mehrere Streitbeilegungsstellen zu, muss der Händler diese alle angeben.

Ist der Händler nicht bereit an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er darauf ebenfalls hinweisen, um dem Kunden die vergebliche Anrufung einer Schlichtungsstelle und damit Zeit und Mühe zu sparen.

Alle Onlinehändler müssen auch weiterhin der Pflicht aus der ODR-Verordnung nachkommen, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform im Impressum anzugeben.

Konsequenzen bei Verstoß

Wie üblich droht bei der Verletzung einer Pflicht auch eine Konsequenz. Wenn ein Händler die neuen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Verbraucher als Vertragspartner Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglichen der vertraglichen Pflichten geltend machen. Händlern drohen daher in erster Linie Schadensersatzansprüche von Verbrauchern. Verstöße können aber auch von Verbänden oder von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren?

Grundsätzlich steht es Händlern frei zu entscheiden, ob sie bereit sind an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Das gilt ebenso für den Verbraucher. Entscheidet sich eine Partei an einem Verfahren teilzunehmen und ist mit Vorschlag der Verbraucherschlichtungsstelle nicht einverstanden, steht ihr wie der anderen Partei der Rechtsweg weiterhin offen. Der Schlichterspruch der Verbraucherschlichtungsstelle dient dann als Einschätzung der Sachlage, anhand derer das Risiko eines Gerichtsverfahrens abgeschätzt werden kann. Bei dem Verfahren vor der Streitbeilegungsstelle persönlich zu erscheinen, ist übrigens nicht erforderlich- das Verfahren wird in aller Regel schriftlich durchgeführt.

Lohnt sich eine Schlichtung?

Ob sich die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren lohnt, lässt sich pauschal nicht sagen. Der Grundgedanke der ADR-Richtlinie besagt, dass die Streitbeilegung für den Verbraucher kostenlos sein soll. Die Kosten für die Schlichtung trägt daher im Regelfall der Unternehmer. Ein Blick in die Kostenordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zeigt, dass bei Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu 100 € für den Unternehmer eine Gebühr in Höhe von 50 € anfällt. Bei einem geringen Streitwert lohnt es sich daher eher die Forderung gleich zu erfüllen, als an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Bei höheren Streitwerten kann sich eine Teilnahme aufgrund der vergleichsweise niedrigeren Gebühren dann wieder lohnen.

Fazit

Um keine Abmahnung zu riskieren oder eine Inanspruchnahme durch Verbraucher zu vermeiden, sollten Onlinehändler sich zum Jahresbeginn mit der Frage beschäftigen, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, damit die neuen Pflichten rechtzeitig bis zum 01.02.2017 umgesetzt werden können.

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