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Neue Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen

OLG Hamburg bestätigt: Durchgestrichener Preis und prozentuale Ersparnis genügen den Anforderungen des § 11 PAngV für Preisvergleiche.

Neue Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen

Preisvergleiche sind eine gängige Verkaufsförderungsstrategie. Dabei ist es wichtig, die Regelungen des § 11 PAngV einzuhalten. Dieser besagt, dass bei jeder Preisreduktion für ein Produkt der niedrigste Gesamtpreis genannt werden muss, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisreduktion dem Verbraucher angeboten wurde. Diese Regelung ist seit dem 28. Mai 2022 in Kraft und wurde im Zuge der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.12.2022 – 3 W 38/22) urteilte, dass ein durchgestrichener Preis nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gekennzeichnet werden müsse.

Das Gericht entschied, dass die Angabe des durchgestrichenen Preises und der prozentualen Ersparnis den Anforderungen des § 11 PAngV entspreche. Der Verbraucher interpretiere den durchgestrichenen Preis nicht als ehemalige unverbindliche Preisempfehlung, sondern gehe üblicherweise davon aus, dass dies der Preis war, den der Händler vor der Preisreduktion von seinen Kunden verlangte.

Quelle: Shopbetreiber-blog.de

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