Udo Kraft

Nährwertkennzeichnung: Abmahngefahr für Lebensmittel-Onlinehändler

Online-Händler, die Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, müssen ab sofort dafür sorgen, dass die Nährwertkennzeichnung korrekt umgesetzt wird, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden

Nährwertkennzeichnung: Abmahngefahr für Lebensmittel-Onlinehändler

Mit Wirkung zum 13. Dezember 2016 laufen die Umsetzungsfristen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) aus und die Nährwertkennzeichnung auf Lebensmitteln wird in allen EU-Ländern auch für Online-Händler Pflicht. Bereits seit zwei Jahren gibt die LMIV sowohl im stationären Handel als auch im E-Commerce europaweit eine Vielzahl von Kennzeichnungspflichten vor, die von den Händlern umgesetzt werden mussten. Bisher war die Nährwertkennzeichnung freiwillig, wurde aber zum Großteil von den Herstellern auf freiwilliger Basis umgesetzt.

Nun wird auch die Nährwertkennzeichnung auf Lebensmitteln in allen EU-Ländern für Online-Händler Pflicht. Ebenfalls Pflicht wird die Nähwertkennzeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln. Für deren Kennzeichnung gilt allerdings die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Pflichtangaben: „Big7“

Angegeben werden müssen nach der LMIV die Mengen dieser sieben Nährstoffe:

  1. Brennwert/Energiegehalt,
  2. Fett,
  3. gesättigten Fettsäuren,
  4. Kohlenhydraten,
  5. Zucker,
  6. Eiweiß und
  7. Salz.

Diese Pflichtangaben – auch „Big 7“ genannt– müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels gemacht werden. Sie dürfen zusätzlich aber auch pro Portion angegeben werden.

Vitamine, Mineralstoffe und Co.

Die Nährwert-Deklaration kann durch eine oder mehrere der freiwilligen Zusatzangaben Ballaststoffe, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Vitamine und Mineralstoffe ergänzt werden. Die freiwilligen Zusatzangaben sind in der LMIV abschließend aufgeführt. Weitere freiwillige Zusätze, die die LMIV nicht vorsieht, dürfen nicht angegeben werden. Unzulässig ist beispielsweise die Angabe von Transfettsäuren, Cholesterin oder Omega-III-Fettsäuren.

Ausnahmen bei der Kennzeichnung

Nur wenige Lebensmittel sind von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen. Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol oder natürliche Mineralwässer müssen nicht gekennzeichnet werden. Alle Lebensmittel, die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, sind im Anhang V der LMIV aufgeführt.

Besonderheiten bei der Nährwertkennzeichnung im E-Commerce

Die LMIV schreibt nicht nur die verpflichtende Nährwertkennzeichnung ab dem 13. Dezember 2016 vor, sondern auch WIE sie von Online-Händlern im Shop umgesetzt werden muss.

[quote]Online-Händler müssen die Nährwertkennzeichnung auf ihrer Webseite in die Artikelbeschreibung aufnehmen und zwar an gut sichtbarer Stelle, leserlich, deutlich und in angemessener Prägnanz.[/quote]

Die Nährwertdeklaration findet sich bereits auf den meisten Produktverpackungen. Die Pflichtangaben auf den Produktverpackungen der Lebensmittel reichen im Online-Handel alleine aber nicht aus, weil der Kunde diese erst zu einem Zeitpunkt lesen kann, zu dem der Kaufvorgang bereits abgeschlossen ist und die Ware an den Kunden ausgeliefert wurde. Die LMIV schriebt für den Online-Handel daher vor, dass die Nährwertinformationen vor Abschluss des Kaufvertrags vorliegen müssen.

Online-Händler können die Nährwertdeklaration auf den Verpackungen entsprechend übernehmen, müssen aber auf deren Vollständigkeit und auf eine Darstellung in Tabellenform achten. Die Tabelle kann entweder in Textform in der Produktbeschreibung auf der Webseite oder durch Abdruck als Produktfoto innerhalb der Bildergalerie dargestellt werden – wichtig dabei ist allerdings, dass sie deutlich wahrnehmbar ist. Bei der Darstellung der Tabelle als Produktfoto ist darauf zu achten, dass sich dieses auf ein entsprechendes Maß vergrößern lässt.

Es empfiehlt sich, die Nährwerttabelle mit einer entsprechenden Überschrift zu versehen, damit für den Kunden besser ersichtlich ist, um was es sich bei der Tabelle handelt. Zulässig ist zum Beispiel die Formulierung „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertinformation“.

Keine Irreführung

Die Nährwertkennzeichnung darf nicht irreführend sein. Das ergibt sich zum einen aus den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und aus der LMIV. Irreführend ist es beispielsweise, wenn ein Lebensmittel durch das besondere Hervorheben eines Nährstoffs gekennzeichnet wird (zum Beispiel „reich an Ballaststoffen“ oder „fettarm“, wenn dies nicht zutrifft).

Sprache- auch multilinguale Darstellung möglich

Die Nährwertkennzeichnung muss nicht zwingend auf Deutsch erfolgen. Eine multilinguale Darstellung ist zulässig, wenn sich das Angebot der Waren bewusst an Kunden anderer Länder richtet. Wer sich jedoch mit seinem Angebot hauptsächlich an deutsche Kunden richtet, sollte die Kennzeichnung auch auf deutsch vornehmen.

Achtung- Abmahngefahr

Eine fehlende oder eine unvollständige Nährwertkennzeichnung kann – wie so oft im E-Commerce –wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Insbesondere in Bezug auf Lebensmittel sind Abmahnungen bei entsprechenden Kennzeichnungsverstößen keine Seltenheit gewesen. Online-Händler sollten ab dem 13. Dezember 2016 darauf achten, dass die Informationspflichten zur Nährwertkennzeichnung korrekt umgesetzt sind, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.

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