Udo Kraft
Gerade gekauft und schon kaputt: Erweist sich das neu erworbene Lieblingsteil als mangelhaft, können sich Verbraucher an ihren Händler wenden
Dabei werden jedoch häufig die Begriffe Gewährleistung und Garantie durcheinander geworfen, etwa wenn der Käufer auf seine „gesetzliche Garantie“ pocht. Tatsächlich bestehen zwischen Garantie und Gewährleistung jedoch beachtliche Unterschiede, die Online-Händler kennen sollten, um auf Kundenforderungen richtig reagieren zu können. Welche Unterschiede das sind, erläutert uns die IT-Recht Kanzlei im Folgenden.
Der Verkäufer hat bei einem Kaufvertrag die Pflicht, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben. Stellt sich heraus, dass die gekaufte Ware im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hat, kann sich der Käufer auf die sogenannten Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) nach §§ 437 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen.
In welchen Fällen eine Kaufsache mangelhaft ist, regeln §§ 434, 435 BGB. Ein Mangel liegt nach diesen Vorschriften bspw. vor, wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde.
Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zur Seite:
Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) . Er kann nach seiner Wahl verlangen, dass die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert bzw. die defekten Einzelteile ausgetauscht werden (Nachbesserung) oder direkt eine neue Sache geliefert wird (Nachlieferung). Dem Vertragspartner soll auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag trotz des Mangels noch durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu erfüllen.
Bessert bzw. liefert der Verkäufer innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht nach, verweigert er die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung mehrmals fehlgeschlagen, kann der Käufer wahlweise den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB) . Der Käufer kann den Mangel auch selbst beheben und vom Verkäufer den Ersatz der dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB) . Die Mängelansprüche müssen immer direkt bei dem Verkäufer geltend gemacht werden, von dem die Sache erworben wurde. Falsch wäre es, sich an den Hersteller des Produkts zu wenden, wenn dieser nicht mit dem Verkäufer identisch ist.
Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) , greifen zudem besondere Schutzvorschriften. Wichtig ist vor allem § 476 BGB,wonach bei einem innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Ware auftretenden Mangel vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Diese Vermutung kann der Verkäufer nur entkräften, indem er zweifelsfrei beweist, dass die Ware bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand gewesen ist. In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache hat der Kunde daher sehr gute Karten, seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer tatsächlich durchzusetzen. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten auf, wird es für den Käufer schwieriger. Er muss dann beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware bestanden hat.
Die Ansprüche und Rechte des Käufers gegen den Verkäufer verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren möglich, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. In diesem Fall kann die gesetzliche Verjährungsfrist individualvertraglich oder in AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Gleiches gilt, unabhängig davon ob Neu- oder Gebrauchtwaren verkauft werden, im Rahmen reiner B2B-Geschäfte.
Das könnte dich auch interessieren:
Abmahnung zur Bildnutzung erhalten? Dies ist zu tun! Abmahngefahr Urheberrecht – auch bei selbsterstellten Produktbildern! |
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Mängelrechten versteht man unter einer Garantie eine vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Garantiegebers gegenüber dem Käufer. Garantiegeber können
Dabei kann sich der Garantiegeber insbesondere zu einer der folgenden Leistungen verpflichten:
Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht kein Garantieanspruch. Außerdem werden die gesetzlichen Mängelansprüche durch die Garantie nicht berührt (§ 443 Abs. 1 BGB) . Der Kunde kann also sowohl die normalen Mängelansprüche als auch die (erweiterten) Garantieansprüche geltend machen.
(Grafik: Pete Linforth / pixabay.com)
Die wichtigsten Fälle der Garantie sind die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeitsgarantie.
Bei der Beschaffenheitsgarantie sichert der Garantiegeber dem Käufer eine bestimmte Funktionsfähigkeit der gesamten Kaufsache oder bestimmter Teile zu. Das bedeutet, dass der Garantiegeber die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Funktionsfähigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Kaufs übernimmt. Das garantierte Merkmal, zum Beispiel der Leistungswert einer Maschine, muss also im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen. Der Garantiegeber bekundet durch die Beschaffenheitsgarantie seine Bereitschaft, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit verschuldensunabhängig, d.h. uneingeschränkt einzustehen.
Die Beschaffenheitsgarantie verstärkt die Mängelrechte somit dadurch, dass sich der Garantiegeber bei einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Käufers nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten kann. Anders als im Fall der Gewährleistung liegt es also auch nach Ablauf der ersten sechs Monate (in denen die Beweislastumkehr nach § 476 BGB Anwendung findet) am Garantiegeber zu beweisen, dass der Mangel möglicherweise auf eine unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Käufer zurückzuführen ist oder etwa ein Fremdverschulden im Spiel war.
Mit der Haltbarkeitsgarantie sichert der Garantiegeber zu, dass die gesamte Kaufsache oder bestimmte Teile für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält bzw. behalten. Die Haltbarkeitsgarantie hat die gleichen Wirkungen wie die Beschaffenheitsgarantie. Die Haltbarkeitsgarantie verstärkt die Mängelrechte zusätzlich noch dadurch, dass sie den Käufer gegen alle Sachmängel absichert, die innerhalb der Garantiezeit offenbar werden. Die Rechte des Käufers bestehen also unabhängig davon, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden ist oder erst später entsteht.
Welche Produktmerkmale von der Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie umfasst sind, ist von der konkreten Garantievereinbarung abhängig, die grundsätzlich beliebig gestaltet werden kann. Ein bekanntes Beispiel für eine Haltbarkeitsgarantie ist die häufig bei dem Verkauf von Fahrzeugen anzutreffende Zusicherung, dass das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum rostfrei bleibt.
Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit von Garantieerklärungen kann der Garantiegeber zudem zusätzlich zu der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung eine dreijährige oder gar 30-jährige Garantie gewähren. Er kann seine Haftung auch von Mitwirkungsleistungen des Käufers, wie z.B. regelmäßige Inspektionen, abhängig machen oder er kann seine Leistungen beschränken. Eine solche Beschränkung wäre aber bezüglich der gesetzlichen Mängelansprüche zumindest in AGB unwirksam.
Online-Händler, die ihr Vertragsangebot mit einer Garantie attraktiver gestalten wollen, müssen einige rechtliche Fallstricke beachten.
Garantieerklärungen, die Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkäufen abgeben, müssen den gesetzlichen Voraussetzungen des § 477 BGB entsprechen. Danach muss eine gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärung i. S. d. § 443 BGB den nachstehenden inhaltlichen Anforderungen genügen:
Eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB, die diese Informationspflichten auslöst, stellt allerdings nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung mir einer Garantie dar, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB schreibt vor, dass der Verbraucher bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren ist. Im Unterschied zu § 477 BGB sind diese Informationen jedoch nicht nur zu erteilen, wenn ein rechtsverbindliches Vertragsangebot vorliegt, sondern bereits bei einer Bewerbung der Garantie im Online-Angebot, sprich bereits im vorvertraglichen Stadium. Durch § 312f Abs. 1 BGB wird die Informationspflicht zudem auf den nachvertraglichen Bereich erstreckt.
Shop-Betreiber werden durch diese Vorschrift zunächst verpflichtet, in den Artikelbeschreibungen über den Garantieinhalt zu informieren und alle Bedingungen aufzuführen, die auf Seiten des Kunden zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Eine andere Möglichkeit ist es, den Begriff „Garantiebestimmungen“ in der Artikelbeschreibung anzugeben und mit einem Link auf eine Unterseite der Webseite zu versehen, auf der die notwendigen Informationen zur Garantie aufgeführt werden. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn der Händler vermeiden will, umfangreiche Garantiebestimmungen des Herstellers in seine Angebote mit aufzunehmen und es so vorzieht, die einschlägigen Regelungen per Link auf die Website des Herstellers zu integrieren.
Die Informationspflicht gilt ungeachtet dessen, ob der Hersteller oder der jeweils verpflichtete Online-Händler die Garantieerklärung ausgesprochen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Händler den Verbraucher nicht nur über eigene Garantieversprechen informieren muss, sondern auch solche vor Vertragsschluss anzuführen hat, die unter bestimmten Bedingungen vom Hersteller ausgesprochen wurden.
Shop-Betreiber müssen dem Verbraucher gemäß § 312f Abs. 2 BGB zudem spätestens bei Lieferung der Ware den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger (etwa auf Papier oder per Mail) zur Verfügung stellen. Der Vertragsinhalt umfasst hierbei auch sämtliche Informationen nach Art. 246a § 1 EGBG.
Die Garantieerklärung kann z.B.
Ein bloßer Hinweis auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Unternehmers mittels Link ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei zur Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflichten nicht ausreichend.
Zwischen Mängelrechten (Gewährleistungsrechten) und Garantien bestehen zahlreiche Unterschiede, die Online-Händler kennen sollten, um auf eventuelle Forderungen ihrer Kunden richtig reagieren zu können. Möchte ein Händler seine Produkte durch eine Garantie attraktiver gestalten, treffen ihn zudem zahlreiche gesetzlich zwingende Informationspflichten. Werden diese nicht eingehalten, kann es schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen.
Ursprünglich publiziert von Bea Brünen bei IT-Recht Kanzlei.