Der Europäische Gerichtshof stärkt mit einer aktuellen Entscheidung die Mangelhaftungsrechte von Verbrauchern – auf Kosten der Unternehmer. Damit widerspricht er allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes. Welche Auswirkungen das Urteil auf deutsche Online-Händler haben wird, bleibt abzuwarten.
Erhält der Käufer vom Verkäufer ein mangelhaftes Produkt, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Händler muss die Ware reparieren bzw. austauschen und im Extremfall sogar Schadenersatz zahlen. Voraussetzung ist, dass der Artikel bereits fehlerhaft war, bevor der Kunde ihn erhalten hat. Beweisen muss das der Käufer. Da sich vielfach ein Defekt erst nach einiger Zeit zeigt, kann das schwierig bis unmöglich sein. Schließlich kann der Mangel auch erst beim Kunden entstanden sein. Verbrauchern kommt hier eine gesetzliche Regelung zur Hilfe.
Beweiserleichterung für Verbraucher – Unternehmerfreundliche Anwendung durch BGH
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, wird zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Artikel bereits vorher defekt war (§ 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), dass der Verbraucher den konkreten Mangel nachweist. Die Behauptung, dass etwa ein elektrisches Gerät nicht funktioniert, genügt dafür nicht. Kann er nicht darlegen, worauf genau der Defekt beruht, hilft ihm auch § 476 BGB nicht. Der Unternehmer kann dann nicht in Anspruch genommen werden.
EuGH legt Beweiserleichterung verbraucherfreundlich aus
Anders hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) die europäische Norm interpretiert, die der deutschen Regelung zu Grunde liegt (Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13). Nach Ansicht der Luxemburger Richter genügt es, dass der Verbraucher nachweist, dass der Kaufgegenstand nicht einwandfrei funktioniert. Er muss weder den genauen Grund für den Mangel beweisen, noch, dass der Verkäufer für diesen verantwortlich ist. Geht der Artikel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe kaputt, muss der Unternehmer also nachbessern, wenn er nicht bewiesen kann, dass der Mangel erst beim Verbraucher entstanden ist.
Autobrand mit - europaweiten - Folgen
Für den Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, bedeutete das, dass die Käuferin nur nachweisen musste, dass der erworbene Wagen innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe nicht vertragsgemäß war. Da er 4 Monate nach dem Kauf vollständig ausbrannte, hatte sie damit keinerlei Schwierigkeiten. Der Verkäufer auf der anderen Seite hätte seine Inanspruchnahme nur dann verhindern können, wenn er seinerseits nachgewiesen hätte, dass der Mangel, der zum Brand geführt hat, erst nach der Warenauslieferung entstanden war. Da das Fahrzeug zerstört und zum Zeitpunkt des Streits bereits verschrottet war, war eine Untersuchung nicht mehr möglich. Der Verkäufer musste zahlen.
Gleicher Fall, anderes Ergebnis?
Wäre der BGH mit dem Fall betraut gewesen, hätte die Käuferin wohl zunächst darlegen müssen, welcher konkrete Mangel zum Brand geführt hat, um in den Genuss der Beweiserleichterung zu kommen. Da nämlich zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe von Feuer weit und breit keine Spur war, hätte der Unternehmer sich andernfalls entlasten können. Konsequenterweise wäre er dann weder zur Nacherfüllung noch zum Schadenersatz verpflichtet gewesen. Der Fall spielte sich jedoch in den Niederlanden ab und landete letzten Endes vorm EuGH.
Folgen der EuGH-Entscheidung
Dennoch hat die Entscheidung auch Auswirkung auf Deutschland. Denn die hiesigen Gerichte sind verpflichtet, die deutschen Gesetze richtlinienkonform auszulegen. Mit dem aktuellen Urteil gibt der EuGH also vor, wie § 476 BGB zu verstehen ist. An dieser Ansicht wird sich künftig wohl auch der BGH orientieren und seine Spruchpraxis entsprechend anpassen müssen. Ob die Instanzengerichte bereits vorher den Vorgaben aus Luxemburg folgen, oder bis zu einer entsprechenden Entscheidung aus Karlsruhe die Beweislastumkehr weiterhin eng auslegen, bleibt abzuwarten.
Fazit: Was nun auf Online-Händler zukommt
Verkäufer müssen ab sofort damit rechnen, zur Gewährleistung selbst dann verpflichtet zu werden, wenn es dem Kunden nicht möglich ist, den konkreten Mangel zu benennen, sondern er sich lediglich auf die nicht vertragsgemäße Beschaffenheit der Kaufsache beruft. Es obliegt dann dem Unternehmer nachzuweisen, dass der verantwortliche Mangel erst beim Verbraucher entstanden ist. Gerade im Online-Handel dürfte das schwierig werden, da zwischen dem Lager des Verkäufers und dem Verbraucher der Transportweg liegt, auf dem der Artikel ebenfalls beschädigt werden kann.
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