Für bestimmte Social-Media-Profile sowie auf einzelnen Verkaufsplattformen kann das Einbinden eines rechtssicheren Impressums erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei deswegen detaillierte Handlungsanleitungen für Twitter und Youtube bereit. Impressum bei Twitter
Grundsätzlich bestehen zwei Optionen, das Impressum innerhalb des Twitter-Accounts zu integrieren, von denen jedoch nur eine den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich gerecht werden kann.
1.) Angabe einer URL im Nutzer-Profil
Zum einen ermöglicht Twitter es Nutzern, innerhalb ihrer Profilinformationen eine
Website-URL einzugeben, die auf der Startseite angezeigt wird.
Auf den ersten Blick erscheint dies optimal, um mit Hilfe einer Verlinkung auf ein an anderem Ort (zum Beispiel auf der gewerblichen Seite) angeführtes Impressum zu verweisen.
Zu beachten ist allerdings, dass das Impressum unmittelbar
als solches erkennbar sein muss. Twitter gestattet es nicht, der URL eine Bezeichnung voranzusetzen, sodass aus dem gewählten Link selbst das Wort „Impressum“ hervorgehen müsste (etwa: www.xyz.de/Impressum.php), damit es rechtskonform als solches angeführt werden kann. Selbst aber, wenn dies der Fall sein sollte, ist von dieser Option abzuraten, da die Vollständigkeit der URL-Anzeige stets vom konkret verwendeten Endgerät abhängt und so bei durchschnittlicher Länge auf Tablets und Smartphones mit mobilem Zugang
möglicherweise abgeschnitten wird.
Führt dieses Darstellungsproblem dazu, dass die Lesbarkeit des Wortes „Impressum“ in der Internetadresse nicht universell gewährleistet werden kann, ist die Impressumspflicht unzulänglich umgesetzt worden und kann abgemahnt werden.
2.) Einbettung der Verlinkung in den Profil-Info-Text
Weil die erste Möglichkeit der Impressumsanführung den gesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht werden kann und insofern ein Abmahnrisiko birgt, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Einbettung des Impressums in den Profil-Informationstext. Zunächst ist dafür ein Klick auf die Schaltfläche „Profil bearbeiten“ erforderlich.
Es öffnet sich dann eine Seite, die die Personalisierung des Profils durch zusätzliche Informationen zulässt. Wähle das Feld „Bio“ (engl. für“biography“) aus.
Hier ist es im Gegensatz zum URL-Feld nun möglich, eine Website anzuführen und diese mit einer vorangehenden Bezeichnung auszuweisen. Weil hier ein Link mit dem Wort „Impressum“ betitelt werden kann, kommt es auf die Anführung des Wortes in der konkreten Impressums-URL nicht mehr an. Insofern nämlich ist unmittelbar erkennbar, dass der Link zu einem separaten Impressum weiterleitet. Kopiere den Link deines externen Impressums und füge diesen in das „Bio-Feld“ ein, nachdem du dort zunächst das Wort „Impressum“ mit einem Doppelpunkt hinterlegt hast.
Achtung: auch die Vollständigkeit der Anzeige von Nutzerinformationen kann je nach verwendetem Endgerät variieren, sodass es (insbesondere bei langen URLs ) sein kann, dass auf mobilen Geräten die verwendete Verlinkung nicht vollständig angezeigt und somit auch nicht abgerufen werden kann. In einem solchen Fall gilt das Impressum als fehlerhaft. Hilfe führt die Website http://tinyurl.com/ herbei, durch die mit wenigen Mausklicks eine verkürzte URL generiert werden kann, die in jedem Fall vollständig angeführt wird.
Um Risiko der abgeschnittenen URL-Anzeige vorzubeugen, empfiehlt sich, von der Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch zu machen. Bezogen auf das obige Beispiel „www.xyz.de/impressum.php“ lautet die „Tiny-URL“ „http://tinyurl.com/nzhx273“, die nun anstelle der originalen Impressumsverlinkung hinter das Wort „Impressum“ in das „Bio-Feld“ hinein kopiert wird.
Klicke abschließend auf „Änderung speichern“ und kehre zurück zu deiner Profil-Startseite. Unterhalb des Nutzerbildes wird nun der editierte Impressumslink samt Bezeichnung angeführt.
Impressum bei Youtube
Fehlende oder unzureichende Angaben über anbieterspezifische Kontaktinformationen sind ein beliebtes Abmahnziel, weil die sie voraussetzende Impressumspflicht im digitalen Bereich weite Ausmaße annimmt. Neben geschäftsmäßigen Internetseiten und gewerblichen Präsenzen auf Verkaufsplattformen setzen nach der Rechtsprechung auch Auftritte in Social Media immer dann ein Impressum voraus, wenn die Profile nicht nur rein privaten Zwecken dienen. Gerade dort stellt sich die rechtskonforme Einbindung der Informationen aber häufig als Problem dar. In dieser Anleitung zeigt die IT-Recht Kanzlei, wie Sie ein rechtssicheres Youtube-Impressum erstellen können.
Hinweis: Vermehrt bemühen sich Online-Händler um eine mediale Anreicherung ihrer Präsenzen. Hoch im Kurs stehen hier Youtube-Videos, die im Wege der Framing-Technologie durch einfaches Kopieren und Einfügen des Video-Links in die eigene Website eingebettet werden können. Während urheberrechtliche Vorbehalte gegen dieses Verfahren durch die Rechtsprechung weitgehend ausgeräumt wurden, sind es nun aber datenschutzrechtliche Aspekte, die die Rechtssicherheit des Framings in Zweifel ziehen. Youtube selbst gestaltet Art und Umfang von Datenerhebungen nämlich so intransparent, dass Händlern eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung meist verwehrt bleibt. Weitere Informationen, eine Abhilfemöglichkeit und ein hilfreiches Muster präsentiert die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.
1. Inhalt und Umfang der Impressumspflicht nach §5 TMG
Die Pflicht zur Anführung eines Impressums geht aus §5 Abs. 1 des Telemediengesetzes hervor.
Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien bestimmte, der Identifikation dienende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar verfügbar zu halten.
Anzuführen sind nach den gesetzlichen Vorgaben immer
- der Name und die Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse
- Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
Weitere Informationen sind für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten mit behördlichem Zulassungserfordernis sowie für Gesellschaften und steuerrechtliche Besonderheiten vorgesehen.
Weil ein Diensteanbieter nach
§2 Nr. 1 TMG aber jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind die Informationspflichten nicht ausschließlich auf die Bereitsteller von Online-Diensten beschränkt, sondern müssen immer schon dann berücksichtigt werden, wenn derartige Dienste geschäftsmäßig für die Verbreitung eigener oder zumindest eigens zusammengestellter Inhalte genutzt werden.
Zwar wird vermutet nach
§5 Abs. 1 TMG vermutet, dass eine geschäftsmäßige Tätigkeit regelmäßig entgeltlich ist. Erforderlich ist dies aber nicht zwingend. Geschäftsmäßig ist vielmehr jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Dies leitete eine Rechtsprechungspraxis ein, die vor allem soziale Medien ins Auge fasste und eine Impressumspflicht für jeden Auftritt auf derartigen gesellschaftlichen Interaktionsplattformen vorschrieben, der sich nicht auf rein private oder familiäre Inhalte beschränkt.
Begründet wurde diese Ausweitung der Impressumspflicht auf Profile oder Präsenzen innerhalb von sozialen Medien durch das LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011 - Az. 2 HK O 54/11), das erstmalig nicht privaten Zwecken dienliche Accounts kommerziellen Websites gleichstellte. Mittlerweile haben zahlreiche, auch höherinstanzliche Gerichte diesen Kurs anerkannt (s. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2013 - Az. I-20 U 75/13).
Neben Facebook, Twitter und Co. setzen somit auch geschäftsmäßig betriebene Youtube-Kanäle die Anführung eines Impressums voraus.
Nach einem Grundlagenurteil des BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) stellen Verstöße gegen die Impressumspflicht gleichzeitig Wettbewerbsverstöße nach
§4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§5 Abs. 1 TMG dar.
2. Der Ort des Impressums in Social-Media-Accounts
Grundsätzlich muss das Impressum gemäß
§5 Abs.1 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar sein, sodass gerade für Auftritte in sozialen Medien die weitgehend nicht personalisierbaren und von den Plattformbetreibern vorgegebenen Gestaltungselemente viele Anbieter vor ein Problem stellte.
Oft bestand nicht genügend Raum für die vollständige Angabe der Pflichtinformationen und auch der gewählte Ort für deren Darstellung barg stets ein Abmahnrisiko.
Zwar ist nicht zwingend die Verwendung des Begriffs „Impressum“ notwendig, sodass auch andere verkehrsübliche Synonyme (der BGH nannte in obiger Entscheidung explizit die Bezeichnung „Kontakt“) zur Indikation der Anbieterinformationen ausreichen.
Allerdings wurde die Anführung des Impressums unter der Rubrik „Info“ oder „Information“ im Rahmen eines Social-Media-Auftritts für unzulässig erklärt (LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011 - Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2013 - Az. I-20 U 75/13). Insofern könne ein durchschnittlicher Nutzer nämlich bei derartigen Schaltflächen keine konkreten Hinweise auf die Identität des Anbieters erwarten, sondern gehe von der Anführung allgemeiner Hinweise, die die konkret eingestellten Inhalte betreffen, aus.
Die Verlinkung auf ein externes Impressum innerhalb eines Social-Media-Accounts ist aus Gründen der Platzknappheit aber zulässig, sofern unmittelbar ersichtlich wird, dass der angeführte Link tatsächlich auf das Impressum verweist.
Umzusetzen ist dies entweder durch einen sogenannten sprechenden Impressumslink, bei welchem das Wort „Impressum“ unmittelbar aus der URL hervorgeht („www.xyz.de/impressum“), oder aber durch ein Voranstellen des Wortes „Impressum:“ als Indikator für einen nicht sprechenden Link („Impressum: www.xyz.de“).
3. Das Erstellen eines Impressums auf Youtube
Obige Ergebnisse zugrunde gelegt, soll nun anhand einer graphischen Anleitung aufgezeigt werden, wie ein Impressum für geschäftsmäßige personalisierte Youtube-Kanäle
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar gestaltet werden kann.
Weil die Anführung von eigenen Texten nur in der Rubrik „Kanalinfo“ möglich ist, dort aber nach der Rechtsprechung mangels leichter Erkennbarkeit ein Impressum nicht angeführt werden darf (s.o.), muss im Youtube-Kanal auf ein externes Impressum
verlinkt werden.
Dieser Link ist dann unmittelbar auf dem Kanalbanner unten rechts einsehbar und
klickbar. Nach einer Designanpassung von Youtube setzt die Möglichkeit zur Einbindung von Links neuerdings zunächst die Freischaltung eines erweiterten Bearbeitungsmodus voraus.
a.) Aktivierung der Kanal-Layout-Bearbeitung
aa) Öffne die Übersicht deines Youtube-Kanals durch Auswählen des Reiters „Mein Kanal“ nach einmaligem Klick auf die kleine graue Tabelle am oberen linken Seitenrand:
bb) Nach der neuen Struktur auf Youtube, welche mit Layout-Änderungen eine einfachere Kanalverwaltung ermöglichen sollte, sind die Bearbeitungsoptionen für Kanäle den Voreinstellungen nach beschränkt. Auf der erreichbaren Übersichtsseite lassen sich insofern standardgemäß nur die Kanalinformationen, das Kanalbild und das Kanalsymbol anpassen.
Um weitere Personalisierungen und vor allem die für die Impressumsdarstellung notwendige Einbindung von Links vorzunehmen zu können, muss zunächst die Funktion „Kanal-Layout anpassen“ aktiviert werden. Nach der Freischaltung wechselt die Kanalansicht in den klassischen Modus und stellt weitreichende Bearbeitungsfunktionen bereit.
Zur Aktivierung ist ein
Klick auf das graue Zahnrad am mittleren rechten Rand der vereinfachten Kanalübersicht erforderlich. Es öffnet sich ein Fenster, in welchem du per Mausklick den Schalter neben dem Reiter „Kanal-Layout anpassen“ von grau zu blau umlegen musst.
Eine abschließende Betätigung der blauen „Speichern“-Schaltfläche ändert die Bearbeitungsansicht. c) Stelle nach Umsetzung der oben beschriebenen Schritte sicher, dass deine Kanalübersicht nunmehr zur folgenden Ansicht gewechselt ist.
b.) Einbindung des Impressumslinks im Kanalbanner
aa) Nach der Freischaltung erweiterter Personalisierungsmöglichkeiten können sodann Links in das Kanalbanner eingebettet werden. Zunächst ist dafür an der oberen rechten Ecke des Profilbanners des Kanals der Stift als Symbol der Bearbeitung anzuklicken. Dies öffnet ein Fenster, das zwei Änderungsoptionen vorsieht. Wähle „Links bearbeiten“ aus.
bb) Du wirst zu den Einstellungen deines Kanals weitergeleitet, die dir die Möglichkeit bieten, benutzerdefinierte Links unter eigenen Bezeichnungen hinzuzufügen. Scrolle an den Reitern „Beschreibung“ und „Details“ vorbei und wähle die Rubrik „Benutzerdefinierte Links“ aus. Klicke dann auf „Hinzufügen“.
cc) Es öffnet sich ein neues Eingabefeld, in welchem du deinem Link einen Titel geben und die entsprechende URL eintragen kannst. Unabhängig davon, ob dein Impressumslink bereits das Wort „Impressum“ ausweist, empfiehlt es sich, von der Möglichkeit der Linkbezeichnung Gebrauch zu machen. Gib dem Link den Namen „Impressum“.
Achtung: Verfügst du über mehrere Links, stelle sicher, dass du die Zahl der dort anzuzeigenden Links bei „Erste [Zahl] benutzerdefinierte Links im Kanalbild einblenden“ so anpasst, dass auch das Impressum eingeblendet wird. dd) Klicke anschließend auf „Fertig“ und kehre zur Kanalübersicht zurück. Dort müsste an der unteren rechten Ecke des Kanalbanners das Wort „Impressum“ mit internem Hyperlink angezeigt werden.
ee) Lass dich nicht davon verunsichern, dass der Link für dich nicht klickbar ist. Solange du mit deinem Account in deinem Kanal eingeloggt bist, befindest du dich im personalisierten Benutzermodus, über den Links auf dem Banner nicht angeklickt werden können. Wenn du nach einem Klick auf die Schaltfläche „Anzeigen als: ...“ die Option „neuer Besucher“ wählst, wird dir dein Kanal so angezeigt, wie er normalerweise auf Youtube erscheint. Hier ist der Abruf des Impressums nun möglich.
Ursprünglich publiziert von Max-Lion Keller der IT-Recht Kanzlei.