Mittlerweile hat es sich im Online-Bereich rumgesprochen, dass Fotos nicht einfach auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden dürfen
Erstens braucht es dafür die Genehmigung des Fotografen oder des jeweiligen Rechteinhabers, zweitens müssen der Urheber genannt und andere Quellenangaben gemacht werden. Neu ist aber, dass Dritte, die mit der Gestaltung der Webseite beauftragt werden, dahingehend kontrolliert werden müssen, ob auch sie diese Grundsätze eingehalten haben.
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste über den Fall eines Webseiten-Betreibers entscheiden, der eine Werbeagentur mit der Gestaltung seiner Homepage beauftragt hatte (Beschluss vom 15.01.2015, AZ: 29 W 2554/14). Diese platzierte dort Bilder, für die sie offensichtlich keine Lizenz hatte. Denn der Betreiber erhielt eine Abmahnung, in der ihm die Verletzung von Urheberrechten durch die Veröffentlichung eben jener Fotos vorgeworfen wurde. Der Abgemahnte verteidigte sich damit, er habe die Fotos von der Agentur erworben, die ihm zudem versichert hat, über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen.
Diese Argumentation genügte den Richtern nicht. Sie verlangen von Webseiten-Betreibern, dass sie sich Unterlagen vorlegen lassen und die Lizenzkette im Zweifel nachprüfen. Sich auf das Wort des Beauftragten zu verlassen, schließt die Verantwortlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen nicht aus. Die Betroffenen müssen in solchen Fällen nicht nur die Bilder entfernen, sondern auch Schadenersatz zahlen. Ob sie sich das Geld von der Werbeagentur wegen Vertragsverletzung zurückholen können, muss gerichtlich erst noch geklärt werden. Die Möglichkeit besteht allerdings.
Ähnlich hatte bereits das Landgericht (LG) Potsdam mit Urteil vom 26.11.2014 (AZ 2 O 211/14) entschieden. Der Fall lag allerdings ein wenig anders. Die Beklagte hatte hier Bilder auf ihrer Webseite veröffentlicht, die von einem Flyer stammten. Diesen hatte eine Firma entworfen, mit der die Seiten-Betreiberin regelmäßig zusammen arbeitet. Deshalb hatte sie sich darauf verlassen, dass sich das Unternehmen um die Lizenzlage gekümmert hat.
Hatte es aber offensichtlich nicht. Denn die Beklagte wurde vom tatsächlichen Rechteinhaber abgemahnt. Auch hier sahen die Richter die Betreiberin in der Pflicht, sich aktiv über die Nutzungsberechtigung zu informieren, bevor sie Bildmaterial auf ihrer Homepage veröffentlicht. Nur weil eine Erlaubnis zur Nutzung von Bildern innerhalb von Prospekten vorliegt, ist man nämlich noch lange nicht berechtigt, die Fotos auch im Internet zu veröffentlichen.
Webseiten-Betreiber, die ihre Homepage selbst erstellen, müssen sich die Nutzungsrechte der Bilder, die sie verwenden wollen, einräumen lassen und einen Quellennachweis führen. Wird die Website von einem Dritten gestaltet und nutzt dieser Fotos oder anderes urheberrechtliches Material, muss sich der Betreiber Unterlagen vorlegen lassen, die das Recht zur Nutzung nachweisen.
Tut er es nicht, kann er genauso zur Verantwortung gezogen werden, wie jeder andere, der Bilder unberechtigt nutzt. Folge sind die Pflicht zur Löschung und Unterlassung, aber auch zur Zahlung der angefallenen Anwaltsgebühren, Schadenersatz und im schlimmsten Fall - wenn eine Unterlassungserklärung bereits abgegeben wurde - auch der vereinbarten Vertragsstrafe. Zu diesem Thema demnächst mehr.
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