Udo Kraft
Wer Bilder für seine Webseite nutzt, muss angeben, woher sie stammen. Fehler können teuer werden. Diese Erfahrung machen aktuell Nutzer der Bilddatenbank „Fotolia
Wer Bilder von „Fotolia“ auf seiner Webseite einbindet, muss angeben, wer das Bild geschaffen hat und dass es über Fotolia verfügbar ist. Die Nutzungsbedingungen der Bilddatenbank und die FAQ schreiben diesbezüglich vor, dass die Angabe in der Form „© [Name oder Alias des Fotografen] – Fotolia.com“ erfolgen muss und zwar entweder am Bild selbst, im Impressum oder in einem dezidierten Bildnachweis.
Nun sollen Fotolia-Nutzer aber einen vierstelligen Betrag zahlen, weil sie sich an diese Vorgaben gehalten und die Angabe in ihrem Impressum aufgenommen haben? So sieht es zumindest ein Fotograf, der seine Bilder über Fotolia anbietet. Er ist der Meinung, dass die Nutzer seiner Fotos am Bild selbst angeben müssen, von wem und woher es stammt. Eine Quellenangabe allein im Impressum genügt ihm nicht, weil dadurch nicht gewährleistet ist, dass der Urheber dem konkreten Foto zugeordnet werden kann. Vor allem dann nicht, wenn sich mehrere Fotolia-Quellenangaben im Impressum befinden.
Unsere Redaktion arbeitet gerne mit Fotolia. Wir achten sehr darauf, die Quellen alle ordentlich nachzuweisen. (Screenshot fotolia.com)
Wie sich die Betroffenen am besten verhalten sollten, ist derzeit schwer zu sagen. Folgende Möglichkeiten bestehen:
1) Abmahnung ignorieren
Vorteil: Wer die Abmahnung ignoriert, dem bleibt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erspart, die bei erneutem Verstoß zu empfindlichen Vertragsstrafen führen kann. Zu dem wird auch der geforderte Geldbetrag eingespart.
Nachteil: Die Nichtbeachtung kann den abmahnenden Fotografen allerdings veranlassen, seine (vermeintlichen) Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Er kann eine „einstweilige Verfügung“ (im gerichtlichen Schnellverfahren) beantragen oder auf Unterlassen und Zahlung klagen. Der betroffene Nutzer erhält in beiden Fällen Post vom Gericht.
2) Bedingungen der Abmahnung akzeptieren
Vorteil: Wer sich keinem gerichtlichen Verfahren aussetzen will, kann die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und den Betrag bezahlen. Der Fall dürfte sich dann – zumindest vorerst - erledigt haben.
Nachteil: Der Abgemahnte muss zunächst den festgesetzten Betrag begleichen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung führt darüber hinaus dazu, dass der Betroffene die darin vereinbarte Vertragsstrafe zahlen muss, sobald er den Rechtsverstoß erneut begeht. Um das zu vermeiden, muss vor Abgabe der Erklärung sichergestellt werden, dass alle Bilder des Abmahnenden wie gefordert gekennzeichnet sind.
3) Eigenen Rechtsanwalt beauftragen
Vorteil: Die Abgemahnten haben auch die Möglichkeit, sich selbst einen Rechtsbeistand zu suchen und zu versuchen, über diesen den Streit außergerichtlich beizulegen. Hält der Anwalt die Abmahnung für berechtigt, kann er eine für den Bildnutzer vorteilhafte Unterlassungserklärung formulieren und eventuell die Höhe des geforderten Schadenersatzes verringern.
Nachteil: Auch in diesem Fall muss der Nutzer der Fotolia-Bilder sicherstellen, dass ein Verstoß künftig vermieden wird. Zudem trägt er zumindest die Kosten für seinen Anwalt.
Welchen Ausgang die aktuellen Fälle nehmen werden, kann leider nur abgewartet werden. Nach den Vorgaben des Bilddatenbank-Betreibers haben sich die Abgemahnten korrekt verhalten. Sollte der Fotograf versuchen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, werden die Richter die Frage zu klären haben, ob eine Quellenangabe lediglich im Impressum – wie von Fotolia vorgesehen - den Vorgaben des Urheberrechts entspricht. Wird diese Frage verneint, dürfte der Fotograf vor Gericht obsiegen. Die Folge wäre dann, dass der beklagte Fotolia-Nutzer verpflichtet wird, das Fehlverhalten für die Zukunft abzustellen und Schadenersatz zu zahlen.
Eine Stellungnahme seitens Fotolia zu dieser Sache ist mir derzeit nicht bekannt. Sollten sich die Fotolia-Nutzungsbedingungen tatsächlich als unzulässig herausstellen, bleibt die Frage, ob die Betroffenen, die gerichtlich zur Zahlung verpflichtet wurden, ihren Schaden vom Plattformbetreiber zurück fordern können. Wenn es zu einem Urteil gekommen ist, muss wohl auch dort nachgebessert werden.
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