Udo Kraft

Abmahnungen im Onlinehandel: Warenkorberinnerungen

Wer an potenzielle Kunden Warenkorberinnerungen verschickt, muss mit kostspieligen Abmahnungen oder hohen Bußgeldern rechnen. Wir sagen euch, worauf ihr achten müsst

Abmahnungen im Onlinehandel: Warenkorberinnerungen

Um Shop-Besucher, die zwar Artikel in den Warenkorb legen, den Bestellprozess letztendlich aber nicht abschließen, doch noch als Kunden zu gewinnen, versenden zahlreiche Online-Händler sog. Warenkorberinnerungen, also E-Mails, die den Betroffenen darauf hinweisen, dass er den Kauf nicht abgeschlossen hat.

Ziel der E-Mail ist es, den Kunden zurück in den Shop zu locken, wo er die Produkte doch noch bestellt. Dieses Vorgehen ist aus juristischer Sicht allerdings kritisch. Auch wenn es zurzeit noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema gibt, mahnt aktuell z.B. die Wettbewerbszentrale Weinhändler ab, die Warenkorberinnerungen versenden.

Bedenken bestehen sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.

E-Mail-Werbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig

Bei Warenkorberinnerungen handelt es sich meines Erachtens um Werbung im Sinne des Gesetzes, da der Händler sie nutzt, um seine Waren (doch noch) zu verkaufen. E-Mail-Werbung ist aber nur dann zulässig, wenn der Empfänger in den Erhalt eingewilligt hat.

Einwilligung über Double-Opt-In-Verfahren einholen

Eine Einwilligung kann sich der Shop-Betreiber mittels sogenannter „Double-Opt-In“-Verfahren einholen. Dazu wird im Shop zunächst eine Checkbox eingebunden, in der der Betroffene durch Setzen eines Hakens der Zusendung von Werbe-Mails zustimmt. Wichtig dabei ist, dass diese Checkbox nicht vorangekreuzt sein darf. Der Kunde muss den Haken aktiv selbst setzen!

Im Anschluss wird eine E-Mail samt Bestätigungslink an die angegebene Adresse versendet. Erst wenn der Adressat diesen Link anklickt, bestätigt er seine Einwilligung und kann – bis zum Widerruf der Zustimmung – werblich per E-Mail angeschrieben werden. Um bei Streitigkeiten einen Nachweis zu haben, muss der Shop-Betreiber diese Einwilligung protokollieren.

Datenabfrage und Nutzung ebenfalls nur mit ausdrücklicher Einwilligung statthaft

Auch datenschutzrechtlich ist eine Einwilligung des Empfängers erforderlich, wenn E-Mails an ihn versendet werden sollen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Angaben (z.B. der Name des Betroffenen, seine Anschrift und E-Mail-Adresse) für die Vertragsabwicklung erforderlich sind. Hat der Kunde Artikel bestellt, muss der Händler wissen, an wen und wohin das Paket geschickt werden soll. Für etwaige Korrespondenz benötigt er Kontaktdaten des Käufers. Klickt der Betroffene am Ende des Bestellprozesses auf den „Kaufen“-Button, braucht der Verkäufer folglich keine gesonderte Einwilligung für die Datenspeicherung und Nutzung (mit Ausnahme der Nutzung zu Werbezwecken, s.o.).

Da Warenkorberinnerungen aber nur dann interessant werden, wenn die Bestellung nicht abgeschlossen wurde, greift die oben genannte gesetzliche Ausnahme nicht. Der Händler muss zunächst eine Einwilligung einholen, bevor er E-Mails an den Betroffenen versenden darf.

Warenkorb-Erinnerungen ohne Einwilligung können teuer werden

Wer sich nicht an die Regeln hält, kann nicht nur Post vom Anwalt, sondern auch von staatlichen Behörden bekommen. Wettbewerbsrechtliche Verstöße können abgemahnt werden, was für die Händler nicht nur mit Kosten, sondern auch mit Gerichtsverfahren verbunden sein kann. Verstöße gegen den Datenschutz kann die Datenschutzbehörde mit Bußgeldern bis zu 300.000 EUR ahnden. Ein teurer Spaß für zurückgelassene Warenkörbe, die wohl nur einen Bruchteil an Umsatz gebracht hätten.

Zu beachten ist also Folgendes

Wer Abmahnungen und Bußgelder vermeiden will, versendet nur dann Warenkorberinnerungen, wenn er die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten hat oder verzichtet ganz darauf. Welche konkreten Konsequenzen Zuwiderhandlungen haben können, werden erst entsprechende Urteile zeigen, die z.B. auf Grund der Abmahnungen der Wettbewerbszentrale ergehen.

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