Udo Kraft

Kleinunternehmerregelung – Alles was du wissen musst!

Für Unternehmer, die eine eigene Existenz gründen oder die nur geringen Umsatz erzielen, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die finanzielle und organisatorische Erleichterungen bringt: die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.  Was du bei dieser Regelung beachten musst und welche

Kleinunternehmerregelung – Alles was du wissen musst!
Durch die Regelung sollen kleine Unternehmen und solche, die sich in der Start- und Gründungsphase befinden, unterstützt werden. Ihr bürokratischer Aufwand wird verringert und sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die eingesparte Steuer können sie entweder an ihre Kunden weitergeben und so Waren oder Dienstleistungen günstiger als die Konkurrenz anbieten. Sie können das Ersparnis aber auch als zusätzlichen Gewinn einbehalten und damit expandieren oder Investitionen finanzieren. Übrigens: Wie Kleinunternehmer zusätzlich profitieren, haben wir in diesem Artikel festgehalten.

Voraussetzung ist ein geringer Umsatz

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt voraus, dass ein Existenzgründer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt. Unternehmen, die bereits über ein Jahr am Markt sind, dürfen im vorangegangenen Jahr die 17.500-Euro-Marke nicht überschritten haben und im laufenden Jahr schätzungsweise nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz generieren.

Berechnung der Umsatzgrenzen

Bei der Ermittlung des relevanten Umsatzes ist der Bruttobetrag ausschlaggebend. Die Umsatzsteuer muss folglich einberechnet werden, auch wenn sie letztendlich gar nicht anfällt. Zudem muss der Umsatz auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden, auch wenn der Betrieb nicht am 1. Januar startet. Bereits bestehende Unternehmen müssen den Umsatz für das laufende Geschäftsjahr schätzen. Ergibt die Schätzung, dass die 50.000-Euro-Grenze nicht überschritten wird, findet § 19 UStG Anwendung, auch wenn der tatsächliche Umsatz am Jahresende davon abweicht.

Kleinunternehmerregelung trotz Überschreitung der Umsatzgrenze

Erwirtschaftete ein Geschäftsbetrieb in den vergangenen 2 Jahren weniger als 17.500 Euro und deutet nichts darauf hin, dass sich die Auftragslage im laufenden Jahr signifikant ändert, darf der Unternehmer davon ausgehen, dass sein Umsatz auch im aktuellen Geschäftsjahr unter 50.000 Euro bleibt. Stellt sich heraus, dass mehr erwirtschaftet wird, als geschätzt, findet die Kleinunternehmerregelung dennoch Anwendung. Der Betrieb muss auch in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht – nachträglich - an das Finanzamt abführen.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Neben dem Vorteil, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer schuldet, ist er berechtigt, eine sog. „einfache Buchführung“ zu betreiben und muss seinen Gewinn nur durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Gerade für Unternehmensgründer bietet diese Regelung also Erleichterungen innerhalb des Geschäftsbetriebs und geringere Kosten. Dadurch soll das Wachstum gefördert werden und sich der Betrieb auf dem Markt etablieren können.

Nachteil der Kleinunternehmerregelung - Vorsteuerabzug

Der Nachteil bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Anschaffungen sind gerade zu Beginn eines Geschäftsbetriebs in hohem Maße erforderlich (z.B. Bürobedarf, Arbeitsmaterialien oder auch Dienstleistungen). Die Beträge, die dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, beinhalten in der Regel Umsatzsteuer, die sog. Vorsteuer. Diese muss der kaufende Unternehmer zunächst zahlen, kann sie sich später jedoch „zurückholen“. Denn die Vorsteuer darf er von der Umsatzsteuer, die er selbst dem Finanzamt schuldet, abziehen. Hat er mehr Vorsteuer bezahlt als er Umsatzsteuer abführen müsste, erhält er die Differenz zurück. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich, wenn keine Umsatzsteuer gezahlt wird. Kleinunternehmer haben diesen Vorteil folglich nicht. Deshalb sollte immer abgewogen werden, ob sich die Anwendung des § 19 UStG im konkreten Fall lohnt.

Unternehmer kann wählen

Liegen die Voraussetzungen des § 19 UStG vor, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er davon Gebrauch machen möchte. Verzichtet er darauf, bindet ihn diese Entscheidung jedoch 5 Jahre. Ob er die Kleinunternehmerregelung weiterhin anwenden möchte, kann er auf der anderen Seite jedes Jahr neu entscheiden.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Das müssen Shop-Betreiber beachten

Wendet ein Online-Händler die Kleinunternehmerregelung an, müssen Webseite und Shop-konfiguration angepasst werden.
  1. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Hinweis erforderlich, dass in den im Webshop angegebenen Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist („inkl. MwSt.“ o.ä.). Da Kleinunternehmer jedoch keine Steuer erheben, wäre eine entsprechende Angabe irreführend. Sie muss deshalb unterbleiben. Das Shopsystem ist dahingehend zu konfigurieren, dass der Hinweis im Shop nicht eingeblendet wird.
  2. Ähnliches gilt bei der Erstellung von Rechnungen. Auch dort darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. In der Praxis erfolgt üblicherweise ein Hinweis, dass auf Grund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG keine Mehrwertsteuer angegeben wird. Bei automatischer Erstellung der Rechnungen ist dann ebenfalls eine entsprechende Konfiguration erforderlich (keine Ausweisung der MwSt., Einfügen des Kleinunternehmer-Hinweises).
  3. Wurde dem Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugewiesen, entfällt diese Angabe innerhalb des Impressums. Der Händler ist nicht verpflichtet, sich eine solche Nummer ausstellen zu lassen. Er muss stattdessen aber auch nicht seine „normale“ Steuernummer angeben.

Fazit

Wer nur geringe Umsätze generiert oder am Anfang seiner unternehmerischen Karriere steht, hat die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen und organisatorischen Aufwand einzusparen. Nicht für alle ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG jedoch empfehlenswert. Ob sie zur Anwendung kommen soll, kann der Unternehmer selbst entscheiden, sollte Vor- und Nachteil vorher jedoch genau abwägen.
VersaCommerce kostenlos testen.